Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2) Die Erlaubnis ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn aus Handlungen 
oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Er- 
teilung der Erlaubnis nach 8 78 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder wenn die 
baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den Anforderungen nicht mehr 
genügen. 
g 81. 
Für bestehende Anstalten ist die im § 78 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten nach 
Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Die Landesregierung kann für die Erfüllung der zu 
stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten gewähren. 
8 82. 
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung nach näherer 
Bestimmung der Landesregierung. Die Tiere, die zur Gewinnung von Impfstoffen bestimmt 
sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein und vor ihrer Verwendung durch einen 
Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder anderweitige Verwertung von Tieren, die 
zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, kann von einer amtstierärztlichen Untersuchung 
abhängig gemacht oder sonstigen Beschränkungen unterworfen werden. 
8 83. 
Die Landesregierung kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe verbieten 
oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen. 
8 84. 
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der Impfstoffe Listen 
zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben. 
§ 85. 
Die Landesregierung bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von Impfstoffen zur 
staatlichen Prüfung, das Verfahren, nach dem die Prüfung der Impfstoffe vorzunehmen ist, 
sowie die zur Vornahme der Prüfung berechtigten Stellen und kann über die Art der Ver- 
wendung der Impfstoffe Bestimmung treffen. 
  
8 86. 
(1) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den Verkehr 
bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. 
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr gebracht werden, 
müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die Kontrollnummer, der Tag 
der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prüfungsstätte sowie die längste Zulassungszeit 
des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich 
geprüft.“ Ferner sind den Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung
	        
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