Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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II. Impfung. 
* 104. 
(1) Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für Milzbrand 
empfänglichen Tiere, für die eine besondere Senchengefahr vorliegt, polizeilich angeordnet 
werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen. 
(2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur von Tier- 
ärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde anzuzeigen. 
(3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen während 
einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt oder, abgesehen 
von Notfällen, geschlachtet werden. 
III. Desinfektion. 
8 105. 
(1) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten Standplätze, 
bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch die 
Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes ent- 
halten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren —, sind zu des 
infizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser 
Anweisung gestattet wird. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren oder 
mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind (vgl. § 15 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu desiufizieren. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
* 106. 
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
zuheben, wenn 
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet oder ent- 
fernt worden sind, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem 
Bestande vorgekommen ist, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des beamteten Tier- 
arztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere nach einem von der 
Landesregierung anerkannten Verfahren geimpft worden sind. 
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