Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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V. Anwendung der Maßregeln auf Wild. 
8 107. 
Die Vorschriften des 8 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wild— 
beständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung. 
13. Rauschbrand. 
8 108. 
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen mit Aus- 
nahme der Vorschriften im § 9.1 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6 und mit der 
Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 folgende Bestimmung tritt: 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter der Bedingung 
gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Verwertung der Häute ist 
nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß sie sofort durch ein von der Landes- 
regierung zugelassenes Verfahren unter polizeilicher überwachung desinfiziert werden. 
Diese Vorschrift gilt auch für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen 
der Rauschbrand erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist. 
C. Wild- und Rindersenche. 
8 109. 
Für die Wild- und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen 
mit Ausnahme der Vorschriften im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6, § 104, § 106 Abfs. 2. 
2. Tollwut. 
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde. 
8 110. 
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, müssen von 
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizei- 
lichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester 
Ankettung, eingesperrt werden. 
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist der 
Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur amtstierärztlichen 
Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der sicheren 
Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnis, wenn 
möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht zu beschaffen 
ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an der Leine geführt werden.
	        
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