Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben. 
124. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
8 125. 
Das Schlachten wutkrauker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf oder 
Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten. 
8 126. 
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung vor- 
genommen werden. 
8 127. 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfizieren, die 
Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren in Berührung 
gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren 
oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Rotz. 
A Pferde. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
128. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben 
die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber an- 
zustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, an wen und 
wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde 
aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder der 
Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs- 
oder Tränkeinrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen 
Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Ver- 
zug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in Kenntnis zu setzen. 
129. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Notzes stattgefunden hat, so kann eine amts- 
tierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und dessen Umgegend
	        
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