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(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von der höheren
Polizeibehörde zugelassen werden.
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen verboten obder in
der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wieder-
käuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird:
0) Körungen von Tieren jeder Gattung.
169.
Die nach den §§ 163 bis 168 angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen sind
für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungsgebiet und für das
nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung für
diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachte.
* 170.
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so sind die im
§ 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrechtzuerhalten, bis die Un-
verdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In besonderen Fällen kann die höhere
Polizeibehörde Erleichterungen zulassen.
171.
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht verseuchten
Gehäöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die Dauer von 2 Wochen
der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) mit der Maßgabe zu unterstellen,
daß sie aus, den für sie bestimmten Räumlichkeiten mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen,
unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des
§ 163 Abs. 1 entfernt werden dürfen. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge
Absonderung gewährleistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht
für einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Seuchen-
übertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vorgeschriebenen Unter-
suchung nicht ausgeführt werden.
(2) Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem Seuchengehäöft
oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald die Unverdächtigkeit des der Seuche
verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur Annahme des Ansteckungsverdachts gab, fest-
gestellt ist (8 170). #
(3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von dem Auftreten
verdächtiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.