Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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215. 
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die 
Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Ab- 
schlachtung unter den im § 213 angegebenen Bedingungen gestatten. 
s 216. 
(1) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf dem Trans- 
port befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung 
der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Auf Antrag des Besitzers kann die Polizeibehörde, wenn die Herden oder Tiere 
binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet 
werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Herden 
oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Schafen in Berührung 
kommen. Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter 
denen die Weiterbeförderung erfolgen darf (vogl. § 213). 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Herden oder Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs- 
orts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie 
im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig 
zu benachrichtigen. 
§ 217. 
(1) Bei größerer Seuchengefahr (ogl. § 223) können neben den in den 88 205 bis 213 
für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende Anordnungen für die 
verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls auch für ein größeres, ohne Rücksicht auf 
Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet von der Polizeibehörde getroffen werden: 
a) Alle Schafe des Seuchenorts sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen mit der 
Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit polizeilicher Genehmigung und zum Zwecke der 
sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vorschriften des § 213 erfolgen darf. 
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit polizeilicher Genehmigung 
und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden Fällen auch zu Zucht- 
zwecken, zu gestatten. 
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte ist zu verbieten. 
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen als 
Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten Gehöften 
des Seuchenorts zum Weidegang und zur Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu 
gestatten, daß hierbei eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus 
anderen Ortschaften nicht stattfinden kann. 
8.
	        
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