Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist zu ver- 
bieten. Die Durchfuhr ist nur mit polizeilicher Genehmigung und nur unter der 
Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in dem Seuchenort und seiner Feldmark 
nicht anhalten. 
t) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist nur unter 
den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatten. 
g) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten. 
(2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des Ortes 
oder der Feldmark beschränkt werden. 
5 218. 
Für das nach § 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann die amtstierärztliche Unter- 
suchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen zur Verladung auf Eisenbahn- 
stationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die Schafe vor der Verladung amtstierärztlich 
untersucht und hierbei gesund befunden worden sind. 
8 210. 
Die nach den §§ 217, 218 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sobald ihre 
Voraussetzungen weggefallen sind. 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
g 220. 
(1) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der Pockenseuche 
oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehäöfte nicht weggebracht werden, 
und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen Wirkung abzusperren. 
(2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts mit dem 
Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, im Falle des 
Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pockenkranken Schafen zuletzt in 
Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund ermittelt worden ist, hat eine amts- 
tierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser 
Untersuchung sämtliche Schafe als unverdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln 
wieder aufzuheben; andernfalls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen. 
(3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchigen Frist 
beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder aufgehoben werden. 
8221. 
(1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
gewechselt werden. Ferner dürfen ohne polizeiliche Genehmigung Schafe weder aus den Beständen 
verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände gebracht werden.
	        
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