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lassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Abheilung und Unver-
dächtigkeit der Tiere festgestellt ist.
§ 245.
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht
stattfinden.
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so
ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen.
8. Räude der Einhufer und der Schafe.
A. Räude bei pferden und Schafen.
I. Ermittlung.
8 246.
(1) Ist der Ausbruch der Rände bei Schafen (dermatocoptes-Rände) festgestellt, so
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, wie
lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die kranken Stücke des ver-
seuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist.
Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Bestehen der Rände die Herde in fremde
Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in
Berührung gekommen sowie, ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden
und wohin sie gekommen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen.
8 247.
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Aus—
dehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so ist die
amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal
auszuführen.
II. Schutzmaßregeln.
8 248.
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder
Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.