Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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lassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Abheilung und Unver- 
dächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
§ 245. 
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
stattfinden. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so 
ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht- 
zeitig zu benachrichtigen. 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
A. Räude bei pferden und Schafen. 
I. Ermittlung. 
8 246. 
(1) Ist der Ausbruch der Rände bei Schafen (dermatocoptes-Rände) festgestellt, so 
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, wie 
lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die kranken Stücke des ver- 
seuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist. 
Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Bestehen der Rände die Herde in fremde 
Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in 
Berührung gekommen sowie, ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden 
und wohin sie gekommen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug 
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
8 247. 
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Aus— 
dehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so ist die 
amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes zu veranlassen. 
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal 
auszuführen. 
II. Schutzmaßregeln. 
8 248. 
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder 
Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
	        
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