Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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und Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen gezeigt haben. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
D. Käude bei anderen Einhufern. 
8 268. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pferde beziehen, 
auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel, Maulesel und Maultiere Anwendung. 
9. Schweineseuche und Schweinpest. 
Vorbemerkung. 
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur diejenigen Formen 
der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der 
erkrankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes). Die Merkmale solcher 
Störungen sind 
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große 
Mattigkeit, 
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige Entartung) 
an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen auch Schwellung 
sämtlicher Lomphdrüsen und der Milz sowie Gelbfärbung sämtlicher Gewebe. 
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen Schweine- 
seuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen der unter b 
angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff der Schweineseuche. 
I. Ermittlung. 
§ 259. 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, wohin und an 
wen neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann 
und wo die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung 
in den Bestand der Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben sind, 
und werJihr früherer Besitzer ist. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug 
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden sofort zu benachrichtigen. 
8 260. 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen 
oder wegen Verdachts dieser Senchen getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige
	        
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