Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die 
für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Brust= und Baucheingeweide) bis zur amts- 
tierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit 
anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteht, dürfen 
Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
8 261. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweinesenche oder Schweinepest in einem 
Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schweinebestände 
des Seuchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
8 262. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder den 
Verdacht dieser Senchen in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er, soweit tunlich, die 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, 
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche 
Verfügung zu eröffnen; auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Schweinesenche oder der Schweinepest 
oder des Verdachts dieser Senchen. 
8 263. 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so müssen am 
Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle und an den Ein- 
gängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest“ leicht sichtbar angebracht werden. 
(2) Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der Schweineseuche 
oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amtliche Veröffentlichungen 
bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bisher unverseuchten Bezirken jeder erste 
Senchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen ist. 
* 264. 
Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen verdächtigen Tiere 
sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Das Gehöft, auf 
dem sie sich befinden, ist mit den aus den 88 265 bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
8 265. 
(1) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere
	        
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