Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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fernt noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus einer gemeinsamen Tränk— 
vorrichtung getränkt werden. 
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie 
ausreichend erhitzt worden ist (vogl. 8 28 Abs. 3). Die Milch von Kühen, bei denen 
das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich 
ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung eines oder mehrerer Viertel des 
Euters handelt, auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen weg- 
gegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwertet werden. 
JP0) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder 
anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren zu desinfizieren ist. 
(2) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Ubertragung durch unzureichend 
erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit den freiwilligen Maßnahmen zur 
Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem Besitzer oder seinem Vertreter ist auf- 
zugeben, falls bei einer wegen Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten 
Kuh am Euter verdächtige Veränderungen austreten, der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Polizeibehörde die Benutzung der 
abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß sie nicht in fremde Ställe 
oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die von anderen Rindern beweidet 
wird. Die Polizeibehörde kann auch zulassen, daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder 
Weideabteilung gebracht werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird. 
306. 
(1) Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung einer 
Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder auf eine andere dauerhafte, von der Landes- 
regierung zu bestimmende Art zu geschehen. 
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht werden kann, 
und muß als Inschrift die Buchstaben Tb., den Anfangsbuchstaben des Kreises (Bezirkes, 
Oberamts), in dem die Ermittlung erfolgt, und eine laufende Nummer enthalten. 
307. 
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte befindet, 
das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade wahrscheinlich ermittelt, 
so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung des Tieres 
anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es sofort schlachten zu lassen. 
(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde nach Auf- 
nahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, 
nach Kennzeichnung des Rindes (§ 3060) dessen Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum 
Zwecke der Schlachtung oder Absonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur Überführung
	        
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