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Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem
Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz, die Streu, Futter-
reste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht vorübergehend an
solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden
Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutz-
wasser abfließen kann.
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die
Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung besorgen,
mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und Rotz (88 15, 18).
86.
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen ist
in nachstehender Weise zu verfahren:
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen.
Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von Besen,
Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile, Holzschuhe
usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern.
3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ninge, Gabeln, Schippen,
Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter= und Tränk-
geschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur Desinfektion
(Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen und mit heißem
Wasser abzuspülen.
4. Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzenge, Zuggeschirre, Sättel,
Niemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peitschen usw.)
sind mit Seifenwasser abzubürsten.
Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge,
Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom Schmutze
zu befreien.
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegenstände
sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu lüften und dabei
möglichst oft zu wenden.
(2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungsstücken
und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich.
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87.
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der
Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen der
§§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.