Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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9. Wasserdampf in Apparaten, die sowohl bei der Aufstellung als auch später in 
regelmäßigen Zwischenräumen von Sachyverständigen geprüft und geeignet befunden 
worden sind. 
Außerdem kann Wasserdampf aus einem Dampfkessel zum An- und Ausdämpfen 
von kleineren, bis auf eine Offnung geschlossenen Gefäßen, wie z. B. von Milchkannen, 
verwandt werden, wenn der Dampf unter Druck ausströmt und aus der Ausströmungs- 
öffnung unmittelbar in die Gefäße hineingeleitet wird. Der Innenraum der Gefäße 
ist dem strömenden Dampfe auszusetzen, worauf noch ein sorgfältiges Andämpfen 
der Bügel und Dichtungsringe und der Anßenwand, letzteres namentlich bei Holzgefäßen, 
zu erfolgen hat. 
10. Auskochen in Wasser oder 3 prozentiger Soda= oder Seifenlösung (vgl. 8 5 Nr. 8). 
11. 
Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und 
vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden ge- 
halten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtransportgefäßen kann an Stelle 
des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten: 
a) das Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Soda- 
lösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minunten derart, 
daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; 
b) das gründliche Abbürsten der Außen= und Innenfläche der Gefäße nebst Griffen, 
Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder 
kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch. 
Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer geeigneten 
Flamme. 
12. Verbrennen. 
(2) Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst heiß zu ver- 
wenden. 
(3) Nach näherer Anordnung der Landesregierung dürfen außer den genannten auch 
andere, in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte 
Mittel und Arten des Verfahrens angewandt werden. 
2. Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel. 
* 12. 
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel (§ 11) hat sich im all- 
gemeinen nach dem Grade der Widerstandsfähigkeit sowie der Verschleppbarkeit des Ansteckungs- 
stoffs der Seuche durch Zwischenträger und nach den besonderen Verhältnissen des Falles zu 
richten. 
13.
	        
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