Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, 
Futterreste usw. können nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdäch- 
tiger Tiere verunreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden. 
19. 
Maul= und Klauenseuche. 
(1) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger Tiere in 
Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Trans- 
porte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen ihres Düngers beschäf- 
tigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in 
Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere unter- 
gebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts 
die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren 
sowie Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene 
Körperteile reinigen und desinfizieren. 
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während des 
Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, müssen, soweit 
sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und desinfiziert werden. Milchtransport- 
gefäße, die während des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, 
sind nach ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 zu desinfizieren. 
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Gehäfts oder 
an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Austeckungsstoffs nicht 
stattfinden kann, zu packen (8 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies untunlich ist, bereits vor der 
Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu übergießen. 
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des Herrscheus 
der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe mit polizeilicher Ge- 
nehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rindviehgespannen aus anderen 
Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, 
der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen 
Düngers auf öffentlichen Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der 
Düngerabfuhr abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu 
übergießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort 
unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens 
der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 stattzufinden hat, 
sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere aufgehalten haben (Ställe, 
Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprunpplätze, Beschlagbrücken usw., Lade- 
stellen, Stellen von Markeplätzen und Wegen), ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, 
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