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gekommen sind. Standplätze sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der
Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall
sofort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen
6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls.
(2) Die Desinfektion erfolgt nach 8 13. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11
Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden.
8 26.
Geflügelcholera und Hühnerpest.
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere,
Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich etwa vorhandener
Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige Gegenstände, die mit den kranken
oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in
Berührung gekommen sind, sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften
des § 14 zu desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten
Desinfektionsmittel verwandt werden.
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder verdächtigen
Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe sind sorgfältig zu
sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn, Futterreste, die von ungepflasterten
Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erdschichten und alle geringwertigen Gegenstände, die
mit Kot oder Blut verunreinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen.
Durch Vergraben oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchen-
kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen.
Abfälle, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der
gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslaufhöfe sind
möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und Badevorrichtungen
auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker Kalkmilch zu begießen. Das
Wasser in Schwimm= und Baderorrichtungen ist 24 Stunden vor dem Ablassen wie Jauche
(§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen.
(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem Zustand
mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, wenn sie in dichten
Säcken verpackt sind.
827.
Tuberkulose.
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem
Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden.
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, im
Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung des