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Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt
worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles
oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen
Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere
die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen
gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz=
und Melkgeräte.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach 8 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch
Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochendheißem Wasser
oder kochendheißer Sodalösung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu desinfizieren.
8 28.
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen=
gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird.
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den von den
zuständigen Behörden ergehenden besonderen Anweisungen.
Anlage ###.
Anweifung für das Zerlegungsverfahren bei Wiehfeuchen.
I. Allgemeines.
81.
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über den Ausbruch
einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres wegen der etwa in
Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen.
82.
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen werden.
§5 3.
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Landesregierung,
dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen Instrumente in gutem
Zustand zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere Messer, zwei Scheren, zwei Pinzetten,