Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(9) Die Untersuchung der übrigen Teile der Lungenarterie ist mit derjeuigen der Lunge 
und die des Brustteils der Aorta mit derjenigen des Bauchteils zu verbinden. 
(10) Demnächst folgt die Untersuchung der Lungen. Um die Lungen genau untersuchen 
zu können, müssen sie aus der Brusthöhle herausgenommen werden. Dies muß vorsichtig 
geschehen, damit das Lungengewebe nicht zerrissen oder gedrückt wird. Sind Verwachsungen 
zwischen den Lungen und der Rippenwand vorhanden, so sind sie nicht zu durchschneiden, 
sondern es ist das Rippenfell an den betreffenden Stellen mitzuentfernen. Nachdem die Lungen 
herausgenommen worden sind, werden ihre Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz bestimmt. 
Endlich müssen große, glatte Einschnitte in die Lungen gemacht werden, um ihre innere Ein- 
richtung festzustellen. Soll endlich der Zustand der Blutgefäße und Luftröhrenäste ermittelt 
werden, so müssen sie mit der Schere aufgeschnitten und bis in ihre Verästelungen verfolgt 
werden. 
(I1) An die Untersuchung der Lungen schließt sich diesenige der oberen Abschnitte der 
Rippen an. 
(12) In denjenigen Fällen, in denen eine vollständige Zerlegung der Brustorgane aus 
irgend einem Grunde nicht erforderlich erscheint, es aber angezeigt ist, ihre allgemeinen Ver- 
hältnisse kennen zu lernen oder nur ein einzelnes Organ genauer zu untersuchen, kann ein 
verkürztes Verfahren angewandt werden. Man nimmt die Lungen im Zusammenhange mit 
dem Herzen und den Halsorganen heraus und trennt hierauf die einzelnen Teile je nach Be- 
dürfnis voneinander, um sie zu untersuchen, oder nimmt die Untersuchung vor, ohne den 
Zusammenhang der Teile aufzuheben. 
4. Untersuchung der Bauchhöhle. 
S 13. 
(1) Bei der Untersuchung der Bauchhöhle und der in ihr gelegenen Organe ist eine be- 
stimmte Reihenfolge einzuhalten, um den Zusammenhang der Teile möglichst wenig aufzuheben 
und kein Organ unbeachtet zu lassen. Es empfiehlt sich folgende Reihenfolge: Netz und Bauch- 
fell der Bauchwand, Leer= und Hüftdarm, kleiner Grimmdarm, Blind= und großer Grimm- 
darm, Gekröse nebst Lymphknoten, Milz, Zwölffingerdarm und Magen, Gallengang, Leber, 
Bauchspeicheldrüse, Nieren, Nebennieren und Harnleiter, Harnblase, Geschlechtsteile (beim 
männlichen Tiere: Vorsteherdrüse, Samenblase, Hoden, Samenstrang, Rute und Haruröhre; 
beim weiblichen Tiere: Eierstöcke, Muttertrompeten, Gebärmutter und Scheide), Mastdarm, 
Zwerchfell, große Gefäße, Muskeln und Knochen der Wirbelsäule und des Beckens. 
(2) Wenn größere Veränderungen in der Verbindung und dem Zusammenhange der in 
der Bauchhöhle gelegenen Organe eingetreten sind, so ist es zulässig, die Organe im Zusammen- 
hange herauszunehmen und außerhalb des Körpers weiter zu untersuchen. Aber auch in diesen 
Fällen empfiehlt es sich, diejenigen Organe, die sich ohne Schwierigkeiten erreichen lassen, in 
der vorgeschriebenen Reihenfolge zu prüfen, um dadurch den Rest der Organe, die im Zu- 
sammenhang auszulösen sind, möglichst zu verkleinern.
	        
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