Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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wandt oder an staatliche wissenschaftliche Institute oder andere geeignete Stellen versandt 
werden. Die Entnahme und der Versand haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die 
eine Verschleppung von Ansteckungsstoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften 
über den Verkehr mit Viehseuchenerregern (§ 77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisen- 
bahnbeförderung auch die Vorschriften der Anlage ( zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu 
beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten Tierarzt 
Teile von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Ver- 
pflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Untersuchung 
unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als Sammlungsgegenstände ver- 
wandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufzubewahren. 
(3) Im Falle des Abs. I ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaverteile zu 
den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um Kadaver 
handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht in Frage kommt. Von jeder der- 
artigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blut- 
proben von Kadavern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten 
Tierärzten auch vor der amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizei- 
behörde entuommen werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu be- 
obachtenden Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die 
Vorschriften im Abs. 2. 
(4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch ganze 
Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden. 
Aulage #. 
Bekanntmachung, 
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. 
Vom 4. Mai 1904, 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 159.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des § 27 des 
Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, beschlossen. 
Berlin, den 4. Mai 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky.
	        
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