Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

83. 
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder 
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu der 
Erlanbnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird. 
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden. 
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu führen, 
in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung 
des Erwerbers sowie des etwaigen Überbringers sofort nach der Verabfolgung vom Abgebenden 
selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende 
Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren. 
84. 
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art 
in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder aufträgt, 
hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) unter Angabe des 
Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser Person, ferner 
jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 
Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten keine Anwendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 ergebenden Pflichten 
bleiben unberührt. 
§ 5. 
Die im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach 
§ 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, wenn 
die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn die 
Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder 
die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden 
Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt 
werden müssen. 
86. 
Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen 
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der Anzeigepflicht 
entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind; auch 
hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung der Krankheitserreger, ins- 
besondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe 
sowie sonstiges die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich 
geworden sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst 
ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Be- 
rührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
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