Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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87. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in zugeschmolzenen 
Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier und Watte oder 
Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das 
letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Hen, Stroh oder Watte zu verpacken. 
Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver 
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims tunlichst 
ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet starkwandige Pulver- 
gläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in deren Ermangelung Gläser 
mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu 
verwenden sind. Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der 
Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein 
Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. 
Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen — 
benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels Holzwolle, 
Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht 
aneinanderstoßen 
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte behufs bakterio- 
logischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials an eine Unter- 
suchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und 
mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringendes Paket“ aufzugeben 
und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Versendung lebender Kulturen hat der 
Empfänger dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
88. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im §2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserreger 
hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in 
angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte und dergleichen) umgeben, 
derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. 
Der Empfänger hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten verdächtig 
erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims ausgeschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse sowie 
mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
	        
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