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87.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in zugeschmolzenen
Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier und Watte oder
Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das
letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Hen, Stroh oder Watte zu verpacken.
Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims tunlichst
ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet starkwandige Pulver-
gläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in deren Ermangelung Gläser
mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu
verwenden sind. Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der
Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein
Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält.
Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen —
benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels Holzwolle,
Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht
aneinanderstoßen
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte behufs bakterio-
logischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials an eine Unter-
suchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und
mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringendes Paket“ aufzugeben
und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Versendung lebender Kulturen hat der
Empfänger dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
88.
Die Versendung von lebenden Kulturen der im §2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserreger
hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in
angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte und dergleichen) umgeben,
derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen.
Der Empfänger hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten verdächtig
erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims ausgeschlossen wird.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse sowie
mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.