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in den nächsten drei Jahren 70 H, von da ab 60 H jährlich auf den Kopf der Bevölkerung
nicht übersteigt.
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien einschließlich der von einem
Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung ausgeschlossen.
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten
Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung dieser Klasse.
Artikel 3.
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische
Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien, die von ihnen
nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten
solcher Lotterien und Ausspielungen gesetzliche Strafbestimmungen erlassen, die mit den im
Königreiche Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen übereinstimmen.
Ebenso werden die Regierungen der Süddeutschen Staaten während der Dauer des Ver-
trags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preußisch-Süddeutschen
Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten, wie sie im Königreiche Preußen für den Privat-
handel mit Preußischen Staatslosen in Geltung sind.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Preußisch -Süddeutschen Klassenlotterie und wegen des hieraus
fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der vertragschließenden Staaten
von allen Stenern und Abgaben frei, für wessen Rechnung solche auch immer erhoben werden.
Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Vertriebs
von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgend eine besondere Steuer oder Abgabe von
dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verbande nicht auferlegt werden.
Artikel 5.
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische
Regierung sind befugt, für ihre Gebiete auf ihre Kosten je eine Behörde zu bestimmen, der
die Anstellung, Uberwachung, Bestrafung und Entlassung der Lotterieeinnehmer ihres Gebiets
zusteht. Diese Behörde kann zur Überwachung auch Geschäftsprüfungen vornehmen. Daneben
bleibt die Generallotteriedirektion zu Geschäftsprüfungen befugt, die sie nach vorheriger Ver-
ständigung der bestellten Landesbehörde durch ihre Mitglieder oder Beamten ausführen lassen kann.
Die Einnehmer der Süddeutschen Staaten erhalten die Benennung „Einnehmer der
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“. Die Einnehmerstellen führen die Bezeichnung „Königlich
Bayerische (Königlich Württembergische, Großherzoglich Badische) Einnahme der Preußisch-Süd-
deutschen Klassenlotterie".
Vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers wird der Generallotteriedirektion zur Außerung
etwaiger Bedenken Mitteilung gemacht werden. Die Bestrafung oder Entlassung eines Lotterie-