Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

14 V. 
Innern, im Falle des § 1275 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung durch den 
Bezirksrat; 
4. die der Ortspolizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das 
Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister; 
5. die der Gemeindebehörde durch den Gemeinde-(Stadt-rrat; 
6. die des Gemeindevorstands durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter. 
Für abgesonderte Gemarkungen werden die nach dieser Verordnung den Gemeinden zu- 
kommenden Obliegenheiten von der Behörde derjenigen Gemeinde wahrgenommen, welcher die 
abgesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist. Besteht für die abgesonderte 
Gemarkung ein Verwaltungsrat oder Stabhalter, so kaunn ihm oder einem von ihm bestellten 
Beamten die Wahrnehmung jener Obliegenheiten ganz oder teilweise übertragen werden. 
§ 2. 
Gemeindeverbände. 
(§ 111 Ziffer 2 der Reichsversicherungsordnung.) 
  
Als „Gemeindeverband“ gelten, 
1. soweit die Erlassung von statutarischen Bestimmungen für den Bezirk eines Gemeinde- 
verbandes (§§ 1275, 1447 der Reichsversicherungsordnung) in Frage kommt, die 
Amtsbezirke oder mehrere Gemeinden umfassende Teile eines solchen; 
2. im Falle der 88 1 234, 1235 der Reichsversicherungsordnung die Kreise und die 
Bezirksverbände (§§ 57, 58 des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863). 
  
  
83. 
Zur Erlassung von statutarischen Bestimmungen auf Grund der 88 1275, 1447 Absatz2 
der Reichsversicherungsordnung ist für den Bezirk einer einzelnen Gemeinde der Gemeinderat 
(Stadtrat) mit Zustimmung der Gemeindeversammlung (Bürgerausschuß), für den Bezirk eines 
Gemeindeverbandes im Sinne von § 2 Ziffer 1 der Bezirksrat zuständig. 
Vor der Erlassung einer statutarischen Bestimmung auf Grund des § 1275 der Reichs- 
versicherungsordnung ist Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten, deren Verhältnisse 
durch den Inhalt der statutarischen Bestimmung berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung 
zu geben. Die Auswahl der anzuhörenden Arbeitgeber und Versicherten bleibt dem Gemeinde- 
rat (Stadtrat) oder dem Bezirksamt unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht bestehenden 
Organisationen (Landwirtschaftskammer, Landwirtschaftliche Vereine, Krankenkassen) überlassen. 
Die statutarische Bestimmung auf Grund des § 1 447 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung ergeht nach Anhörung der Landesversicherungsanstalt und der beteiligten Krankenkassen. 
Eine statutarische Bestimmung des Bezirksrates (§ 2 Ziffer 1 dieser Verordnung) für 
die der Städteordnung unterstehenden Gemeinden kann nur nach vorheriger Zustimmung der 
betreffenden Gemeindebehörden erlassen werden. 
 
	        
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