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einbarten Jahresbetrage, in den folgenden Jahren nach der im Vorjahre gezahlten Jahres-
summe. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß den Süddeutschen Staaten ein
geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag
je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter
der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gilt
dies nur, wenn den Süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde.
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der Süddeutschen Staaten
gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Abspielung von jeder
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem Ende der Ziehung jeder dieser
Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen, der in diesen von den in ihrem Lande
bestellten Lotterieeinehmern erzielt worden und nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags für die
nächste Anteilsbemessung maßgebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden von dem
Plane jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben.
5. Wenn in einem Berechnungsjahre (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines Krieges
oder sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist für dieses Jahr an die
Süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte aus den vorerwähnten Gründen
in einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie oder eine Lotterie nur zum Teile abgespielt werden,
so ist der Anteil für dieses Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile zu zahlen.
Der Berechnung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Abspielung von
Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit der Loseabsatz in
dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt, in dem letztmals die beiden
Lotterien abgespielt wurden.
VII.
Zu Artikel 7.
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen Anderungen des fest-
gesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für die Generallotteriedirektion
und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei Süddeutschen Staaten rechtzeitig vorher
Mitteilung zugehen lassen.
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen abgesetzten Lose soll
nicht einseitig wieder vermindert werden.
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster Linie auf die Süd-
deutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt und den Lotterieeinnehmern
dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. Wenn und insoweit den Lotterieeinnehmern
eines Süddeutschen Staates die hiernach auf den einzelnen Staat entfallende Zahl von Losen
noch nicht zugewiesen worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen Lose bei Bedarf in erster
Linie den Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden. Ebenso soll bei weiteren Ver-
mehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie jedesmal eine
entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden.