Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXVI. 203 
einbarten Jahresbetrage, in den folgenden Jahren nach der im Vorjahre gezahlten Jahres- 
summe. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß den Süddeutschen Staaten ein 
geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag 
je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter 
der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gilt 
dies nur, wenn den Süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde. 
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der Süddeutschen Staaten 
gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Abspielung von jeder 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem Ende der Ziehung jeder dieser 
Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen, der in diesen von den in ihrem Lande 
bestellten Lotterieeinehmern erzielt worden und nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags für die 
nächste Anteilsbemessung maßgebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden von dem 
Plane jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben. 
5. Wenn in einem Berechnungsjahre (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines Krieges 
oder sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist für dieses Jahr an die 
Süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte aus den vorerwähnten Gründen 
in einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie oder eine Lotterie nur zum Teile abgespielt werden, 
so ist der Anteil für dieses Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile zu zahlen. 
Der Berechnung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Abspielung von 
Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit der Loseabsatz in 
dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt, in dem letztmals die beiden 
Lotterien abgespielt wurden. 
VII. 
Zu Artikel 7. 
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen Anderungen des fest- 
gesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für die Generallotteriedirektion 
und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei Süddeutschen Staaten rechtzeitig vorher 
Mitteilung zugehen lassen. 
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen abgesetzten Lose soll 
nicht einseitig wieder vermindert werden. 
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster Linie auf die Süd- 
deutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt und den Lotterieeinnehmern 
dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. Wenn und insoweit den Lotterieeinnehmern 
eines Süddeutschen Staates die hiernach auf den einzelnen Staat entfallende Zahl von Losen 
noch nicht zugewiesen worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen Lose bei Bedarf in erster 
Linie den Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden. Ebenso soll bei weiteren Ver- 
mehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie jedesmal eine 
entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden.
	        
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