204 XXVI.
4. Auch im übrigen sollen die Regierungen der Süddeutschen Staaten hinsichtlich der
Zahl der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Berücksichtigung ihrer Wünsche
und eine gleichmäßige Behandlung ihrer Lotterieeinnehmer gegenüber den Preußischen Einnehmern
im Rahmen des Bedürfnisses des Loseabsatzes erwarten dürfen.
5. Den Süddeutschen Lotterieeinnehmern soll der Loseabsatz nach dem Vertragsausland
innerhalb der durch die Vorschriften über die Geschäftsführung (Artikel 5 Abs. 4 des Ver-
trags) gezogenen Grenzen nicht verwehrt sein.
VIII.
Zu Artikel 9.
Für den Vertrieb der Lose durch die beiderseitigen Lotterieeinnehmer der vertragschließenden
Teile gelten die beteiligten Staatsgebiete mit Beginn des Vertriebs der Lose zur 1. Preußisch-
Süddeutschen (227. Königlich Preußischen) Klassenlotterie unter einander als Inland. Die
Generallotteriedirektion wird dahin wirken, daß die Preußischen Lotterieeinnehmer auch schon
in der Zeit vor dem 1. Juli 1912 sich jedes Versuchs, Lose in den Süddeutschen Staaten
abzusetzen, enthalten.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen vier Ausfertigungen des
Vertrags sind hierauf von den Kommissaren unterzeichnet und untersiegelt worden und es
haben die Kommissare der Großherzoglich Badischen, der Königlich Bayerischen und der
Königlich Württembergischen Regierung, sowie der Königlich Preußischen Regierung je eine
Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911.
gez. Dr. Fritz Nieser. gez. Dr. Wilhelm Wolf. gez. Hans von Schoen.
gez. Fritz von Graevenitz. gez. Dr. Leopold Hegelmaier. gez. Dr. Felixr Lewald.
gez. Dr. Adolf Goedecke. gez. Albrecht Lentze.
Druck und Verlag von Malsch oͤr Vogei in Karlsruhe.