Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

204 XXVI. 
4. Auch im übrigen sollen die Regierungen der Süddeutschen Staaten hinsichtlich der 
Zahl der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Berücksichtigung ihrer Wünsche 
und eine gleichmäßige Behandlung ihrer Lotterieeinnehmer gegenüber den Preußischen Einnehmern 
im Rahmen des Bedürfnisses des Loseabsatzes erwarten dürfen. 
5. Den Süddeutschen Lotterieeinnehmern soll der Loseabsatz nach dem Vertragsausland 
innerhalb der durch die Vorschriften über die Geschäftsführung (Artikel 5 Abs. 4 des Ver- 
trags) gezogenen Grenzen nicht verwehrt sein. 
VIII. 
Zu Artikel 9. 
Für den Vertrieb der Lose durch die beiderseitigen Lotterieeinnehmer der vertragschließenden 
Teile gelten die beteiligten Staatsgebiete mit Beginn des Vertriebs der Lose zur 1. Preußisch- 
Süddeutschen (227. Königlich Preußischen) Klassenlotterie unter einander als Inland. Die 
Generallotteriedirektion wird dahin wirken, daß die Preußischen Lotterieeinnehmer auch schon 
in der Zeit vor dem 1. Juli 1912 sich jedes Versuchs, Lose in den Süddeutschen Staaten 
abzusetzen, enthalten. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen vier Ausfertigungen des 
Vertrags sind hierauf von den Kommissaren unterzeichnet und untersiegelt worden und es 
haben die Kommissare der Großherzoglich Badischen, der Königlich Bayerischen und der 
Königlich Württembergischen Regierung, sowie der Königlich Preußischen Regierung je eine 
Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
gez. Dr. Fritz Nieser. gez. Dr. Wilhelm Wolf. gez. Hans von Schoen. 
gez. Fritz von Graevenitz. gez. Dr. Leopold Hegelmaier. gez. Dr. Felixr Lewald. 
gez. Dr. Adolf Goedecke. gez. Albrecht Lentze. 
Druck und Verlag von Malsch oͤr Vogei in Karlsruhe.
	        
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