Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXVII. 209 
Nachtragsübereinkommen zu dem Staat svertrag zwischen Baden und Württemberg 
vom 12. Dezember 1908. 
Die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergische Regierung haben zur 
Ergänzung des Staatsvertrags vom 12. Dezember 1908 über die Herstellung weiterer Eisen- 
bahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten Bevollmächtigte ernannt, die 
folgendes vereinbart haben: 
1. Falls die Württembergische Regierung die spätere Fortsetzung der Nebenbahn Bretten— 
Kürnbach über Sternenfels nach Leonbronn zum Auschluß an die Bahn Lauffen am Neckar— 
Leoubronn wünschen würde, wird von Baden die Strecke von Kürnbach bis zur badisch- 
württembergischen Landesgrenze, von Württemberg die weitere Strecke je auf eigene Rechnung 
hergestellt werden. Im übrigen finden auch auf den Bau und Betrieb der Strecke Kürn- 
bach—Leoubronn die Bestimmungen des Staatsvertrags vom 12. Dezember 1908 und des 
Schlußprotokolls hiezu sinngemäße Anwendung. 
2. Dieses Übereinkommen soll mit dem Staatsvertrag ratifiziert werden und hierauf mit 
diesem Vertrag gleiche Kraft und Gültigkeit haben. 
So geschehen Pforzheim, den fünfzehnten Dezember im Jahre Eintausend neun- 
hundert und zehn. 
(gez.) Schulz, (gez.) Schall, 
Großherzoglich Badischer Ministerialdirektor Königlich Württembergischer Direktor. 
und Geheimerat. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Mai 1912.) 
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend. 
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1912 zur 
öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 28. Mai 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner Dr. Häußner.
	        
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