Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

210 XXVII. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat 
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und IIn 
zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 
25. Jannar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt: 
Anlage l. 
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Radziechw.“ 
Anlage IIn. 
XII. Sechstes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ 
Berlin, den 23. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
Bekanntmachung. 
(Vom S. Juni 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 4 April und 8. Juli 1911 erlassene Verbot der Ein- 
und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den schweizerischen Kantonen Aargan und 
Neuenburg (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 214 und 326) wird mit sofortiger Wirkung 
außer Kraft gesetzt. 
Die Ein= und Durchfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten Kantonen ist unter 
den in der Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 531) bezeichneten Bedingungen wieder gestattet. 
Von dem unterm 26. Jannar 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64) erlassenen 
allgemeinen Einfuhrverbot sind zur Zeit die Kantone Aargan, Basel, Bern, Freiburg, Neuen- 
burg, Schaffhausen und Solothurn ausgenommen (vergleiche Gesetzes= und Verordunnngsblatt 
1910 Seite 99 und 536). 
Karlernhe, den 8. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Babo. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsrude.
	        
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