210 XXVII.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und IIn
zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom
25. Jannar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt:
Anlage l.
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Radziechw.“
Anlage IIn.
XII. Sechstes Sperrgebiet in Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“
Berlin, den 23. April 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquicres.
Bekanntmachung.
(Vom S. Juni 1912.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Das mit Bekanntmachung vom 4 April und 8. Juli 1911 erlassene Verbot der Ein-
und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den schweizerischen Kantonen Aargan und
Neuenburg (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 214 und 326) wird mit sofortiger Wirkung
außer Kraft gesetzt.
Die Ein= und Durchfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten Kantonen ist unter
den in der Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 531) bezeichneten Bedingungen wieder gestattet.
Von dem unterm 26. Jannar 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64) erlassenen
allgemeinen Einfuhrverbot sind zur Zeit die Kantone Aargan, Basel, Bern, Freiburg, Neuen-
burg, Schaffhausen und Solothurn ausgenommen (vergleiche Gesetzes= und Verordunnngsblatt
1910 Seite 99 und 536).
Karlernhe, den 8. Juni 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Babo.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsrude.