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Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so ent—
scheidet auf Beschwerde das Ministerium des Innern.
4. Der Name der Genossenschaft und die Zusammensetzung des Vorstandes ist im Staats-
anzeiger bekannt zu machen.
86.
Die Vorschrift des § 975 Absatz 1 in Verbindung mit § 685 der Reichsversicherungs-
ordnung wird gemäß § 1037 daselbst durch folgende Bestimmung ersetzt:
Dem Gepnossenschaftsvorstande liegt die gesamte Verwaltung der Genuossenschaft
ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Satzung der Beschluß-
nahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Ge-
nossenschaft, den Behörden der inneren oder der Steuerverwaltung übertragen sind.
89.
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt:
1. Die 88 13, 21, 24, 975 Absatz 1 in Verbindung mit § 687 der Reichsversicherungs-
ordnung finden auf das von der Regierung ernannte Vorstandsmitglied (§ 5 Ziffer 2
dieses Landesgesetzes) keine Anwendung.
2. Die in § 975 Absatz 1 in Verbindung mit § 686 Ziffer 4 der Reichsversicherungs-
ordnung der Genossenschaftsversammlung zugewiesene Bestimmung erfolgt durch den
Genossenschaftsvorstand mit Zustimmung des Landesversicherungsamts.
8 10.
Gemäß 8 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften
der 88 990 bis 1010, 1014 bis 1027 daselbst bestimmt:
1. Die Beiträge der Mitglieder werden umgelegt nach dem abgeschätzten Durchschnitts-
maß der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) und ihrem Werte gemäß diesem Landes-
gesetz und, sofern die Satzung eine solche Vorschrift enthält, nach der Höhe der Un-
fallgefahr (Gefahrklasse).
2. Für den Bezirk jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis sämtlicher unter § 915 in Ver-
bindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung und § 3 Ziffer 1 dieses Gesetzes
fallenden Betriebsunternehmer zu führen, welchem das bei Errichtung der Genossen-
schaft (§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichsgesetzblatt Seite 132) aufgestellte
Verzeichnis mit den gemäß diesem Landesgesetz (§ 11) berücksichtigten Betriebs-
änderungen zu Grunde zu legen ist.
3. Für jeden im Verzeichnis aufgeführten Betrieb ist die Zahl der Arbeitstage abzu-
schätzen, welche bei ausschließlicher Verwendung männlicher Arbeitskraft im Jahres-
durchschnitt zur Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich ist.
4. Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1200 Ar-
beitstage männlicher Arbeiter erforderlich sind, werden in Klassen eingeteilt, und zwar