Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXI. 237 
II. Die einzelnen Lehrgegenstände. 
Im allgemeinen wird bemerkt, daß der Unterbau von VI bis IV wie in den Stunden- 
zahlen so auch in der Behandlung der Lehrgegenstände mit dem Lehrplan der Oberrealschulen 
in der Fassung vom 12. Juni 1912 übereinstimmt. 
Auf die jenem Lehrplan für die einzelnen Unterrichtsfächer beigefügten „Bemerkungen“ 
wird hier ausdrücklich hingewiesen. 
§ 2. Religion. 
Für den Religionsunterricht sind die von den oberen geistlichen Behörden aufsgestellten 
oder noch aufzustellenden Lehrpläne maßgebend. (Gesetz vom 9. Oktober 1860, betreffend die 
rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat, § 12). 
§ 3. Deutsche Sprache. 
a. Lehrziel. 
Der Unterricht in der Muttersprache soll den Schüler mit diesem wichtigsten Werkzeug 
geistigen Arbeitens in Wort und Schrift vertraut machen. Er ist gleichzeitig das bedeutsamste 
Mittel zur Erziehung zu deutscher Art und deutschem Wesen. 
Der Schüler soll richtig sprechen, lesen und schreiben lernen und im Ausdruck so geübt 
werden, daß er jeden Gedanken inhaltlich und sprachlich richtig wiederzugeben vermag; auch 
soll er die Schule nicht ohne Ubung in zusammenhängender Wiedergabe größerer Gedanken- 
reihen und im Gebrauch der freien Rede verlassen. 
Er soll mit den Gesetzen der deutschen Sprache, mit ihrem Wortschatz vertraut werden 
und ihre geschichtliche Entwicklung verstehen lernen. Die systematische Behandlung der Sprach- 
lehre soll den Stoff sammeln, ordnen und zusammenfassen. Die Sprachlehre soll aber nicht 
nur zum sprachrichtigen Gebrauch und zum Verständnis des Gefüges unserer heutigen Sprache 
führen und deren Entwicklung im ganzen aufzeigen, sondern auch an einzelnen Worten die 
Anderungen der Form und des begrifflichen Inhalts verfolgen und dabei auf die Entstehung 
von Abstrakten, von Bildern und Redensarten eingehen. (Bedentungswandel, Begriffsbildung). 
Der Schüler soll schließlich eingeführt werden in das klare Verständnis deutschen Schrift- 
tums, seiner Entwicklung und seines Zusammenhangs mit der Geschichte und Kulturgeschichte 
unseres Volkes und in die verstandesmäßige und gefühlsmäßige Auffassung der hervorragendsten 
Meisterwerke deutscher Poesie und Prosa und ihrer stilistischen und ästhetischen Gesetze. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
1. Der Lesestoff. 
Klasse VI und V. Richtiges, deutliches Lesen von passenden Stücken eines Lesebuchs, 
Erklärung der sprachlichen und sachlichen Einzelheiten, Nacherzählen des Gelesenen aber auch 
44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.