Nr. XXXVI. 315
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. August 1912.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für
Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen betresfend.
Bekanntmachung.
(Vom 23. Juli 1912.)
Den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten
Personen betreffend.
Nachstehend geben wir eine von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte aufgestellte
Auleitung betreffend den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember
1911 versicherten Personen bekannt.
Karlsruhe, den 23. Juli 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Wiener.
Jung.
Anleitung
betreffend den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911
versicherten Personen.
A. Versicherungspflicht.
1. Das Gesetz nimmt davon Abstand, den Begriff des Angestellten zu bestimmen. Es Einleitung
grenzt den Kreis der Versicherungspflichtigen dadurch ab, daß nach unten hin alle der hand-
arbeitenden Bevölkerungsklasse angehörenden Personen (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge,
Dienstboten), nach oben hin die Selbständigen von der Versicherung ausgeschlossen werden.
Abweichend von der Reichsversicherungsordnung erfaßt das Gesetz auch solche Angestellte, die
in einer über das Maß der Betriebsbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung
beschäftigt werden, insbesondere Personen mit einer höheren, mehr künstlerischen oder wissen-
schaftlichen Tätigkeit, sowie Angestellte in leitender Stellung.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 57