Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXXVI. 315 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. August 1912. 
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für 
Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen betresfend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Juli 1912.) 
Den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten 
Personen betreffend. 
Nachstehend geben wir eine von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte aufgestellte 
Auleitung betreffend den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 versicherten Personen bekannt. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Wiener. 
Jung. 
Anleitung 
betreffend den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
versicherten Personen. 
A. Versicherungspflicht. 
1. Das Gesetz nimmt davon Abstand, den Begriff des Angestellten zu bestimmen. Es Einleitung 
grenzt den Kreis der Versicherungspflichtigen dadurch ab, daß nach unten hin alle der hand- 
arbeitenden Bevölkerungsklasse angehörenden Personen (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, 
Dienstboten), nach oben hin die Selbständigen von der Versicherung ausgeschlossen werden. 
Abweichend von der Reichsversicherungsordnung erfaßt das Gesetz auch solche Angestellte, die 
in einer über das Maß der Betriebsbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung 
beschäftigt werden, insbesondere Personen mit einer höheren, mehr künstlerischen oder wissen- 
schaftlichen Tätigkeit, sowie Angestellte in leitender Stellung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.