XXXVI. 321
Entgelts. Wenn neben einer hierher gehörigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit aus-
geübt, vielmehr der Lebensunterhalt im übrigen aus Vermögen bestritten wird, so bildet sie
darum nicht notwendig den Hauptberuf. Es kommt noch darauf an, ob die Beschäftigung,
sei es, weil sie die Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch nimmt, sei es, weil sie den Be-
schäftigten einem bestimmten Gesellschaftskreise zuweist, für die Lebensstellung tatsächlich oder
nach seiner Ansicht maßgebend ist; dabei wird auch auf die Höhe und Sicherheit des Arbeits-
entgelts Wert zu legen sein. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, deren jede den Beschäftigten
zum Angestellten macht, so kommt es darauf an, ob die Gesamtheit dieser Beschäftigungen
gegenüber der sonstigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit den Hauptberuf bildet.
11. Das Gesetz faßt Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in gehobener
Stellung nach gewisser Richtung hin zusammen.
Der Begriff des Betriebsbeamten erfordert das Vorhandensein eines Betriebs und
eine gewisse Stellung innerhalb dieses Betriebs.
Ein Betrieb in diesem Sinne ist ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher, d. h. auf
Erwerb gerichteter Tätigkeiten. Die Gemeinnützigkeit des Unternehmens schließt den Betriebs-
begriff nicht aus. Der Stellung des Betriebsbeamten im Betrieb ist eigentümlich ein Zurück-
treten der persönlichen Mitwirkung bei den Herstellungs= und Gewinnungsvorgängen, eine
gewisse Beteiligung bei der Leitung, eine Aufsichtsstellung gegenüber den nur ausführenden
Arbeitern, Gesellen und Gehilfen. Ein Betriebsbeamter ist demnach eine in dem Betriebe
mit einer über die Tätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beauf-
sichtigenden Stellung betraute Person.
Die Geschäfte eines Einzelhaushalts bilden keinen Betrieb, auch nicht die Bewirtschaftung
eines Haus= oder Ziergartens. Wohl aber kann die Wirtschaftsführung eines Pensionats und
ähnlicher Anstalten den Betriebsbegriff erfüllen. Dasselbe gilt, wenn mit der Hauswirtschaft
ein gewerbliches Unternehmen oder eine Landwirtschaft verbunden ist.
Um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt es sich nicht bei der Ausübung obrigkeitlicher Be-
fugnisse. Demgemäß sind die lediglich bei den sogenannten regiminellen Aufgaben der Kommunal--
verwaltung beschäftigten Personen nicht Betriebsbeamte, und zwar auch dann nicht, wenn sich
ihrer eigentlichen Amtsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der
Land= oder Forstwirtschaft oder des Bauwesens, hinzugesellt.
Soweit aber der Staat oder die Gemeindeverbände Träger eines besonderen auf Erwerb
gerichteten Unternehmens sind, wie bei staatlichen Fabriken, Berg= und Hüttenwerken, einer
städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, bei Gemeindeforsten ues.w,
ist auch ein Betrieb im Sinne des Gesetzes gegeben.
Ein Betrieb kommt ferner nicht in Frage bei den Verwaltungen der Versicherungsträger.
Als Betriebsbeamte sind hiernach anzusehen, soweit sie nicht Angestellte in noch höherer,
insbesondere in leitender Stellung sind:
die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher Stellung Beschäftigten, die technisch
gebildeten Betriebsbeamten in Industrie, Bergbau, Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht,
Forstwirtschaft, Jagd, Handel und Verkehr, einschließlich der Gast= und Schankwirt-
Betriebs
beamte.