Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVI. 321 
Entgelts. Wenn neben einer hierher gehörigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit aus- 
geübt, vielmehr der Lebensunterhalt im übrigen aus Vermögen bestritten wird, so bildet sie 
darum nicht notwendig den Hauptberuf. Es kommt noch darauf an, ob die Beschäftigung, 
sei es, weil sie die Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch nimmt, sei es, weil sie den Be- 
schäftigten einem bestimmten Gesellschaftskreise zuweist, für die Lebensstellung tatsächlich oder 
nach seiner Ansicht maßgebend ist; dabei wird auch auf die Höhe und Sicherheit des Arbeits- 
entgelts Wert zu legen sein. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, deren jede den Beschäftigten 
zum Angestellten macht, so kommt es darauf an, ob die Gesamtheit dieser Beschäftigungen 
gegenüber der sonstigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit den Hauptberuf bildet. 
11. Das Gesetz faßt Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in gehobener 
Stellung nach gewisser Richtung hin zusammen. 
Der Begriff des Betriebsbeamten erfordert das Vorhandensein eines Betriebs und 
eine gewisse Stellung innerhalb dieses Betriebs. 
Ein Betrieb in diesem Sinne ist ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher, d. h. auf 
Erwerb gerichteter Tätigkeiten. Die Gemeinnützigkeit des Unternehmens schließt den Betriebs- 
begriff nicht aus. Der Stellung des Betriebsbeamten im Betrieb ist eigentümlich ein Zurück- 
treten der persönlichen Mitwirkung bei den Herstellungs= und Gewinnungsvorgängen, eine 
gewisse Beteiligung bei der Leitung, eine Aufsichtsstellung gegenüber den nur ausführenden 
Arbeitern, Gesellen und Gehilfen. Ein Betriebsbeamter ist demnach eine in dem Betriebe 
mit einer über die Tätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beauf- 
sichtigenden Stellung betraute Person. 
Die Geschäfte eines Einzelhaushalts bilden keinen Betrieb, auch nicht die Bewirtschaftung 
eines Haus= oder Ziergartens. Wohl aber kann die Wirtschaftsführung eines Pensionats und 
ähnlicher Anstalten den Betriebsbegriff erfüllen. Dasselbe gilt, wenn mit der Hauswirtschaft 
ein gewerbliches Unternehmen oder eine Landwirtschaft verbunden ist. 
Um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt es sich nicht bei der Ausübung obrigkeitlicher Be- 
fugnisse. Demgemäß sind die lediglich bei den sogenannten regiminellen Aufgaben der Kommunal-- 
verwaltung beschäftigten Personen nicht Betriebsbeamte, und zwar auch dann nicht, wenn sich 
ihrer eigentlichen Amtsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der 
Land= oder Forstwirtschaft oder des Bauwesens, hinzugesellt. 
Soweit aber der Staat oder die Gemeindeverbände Träger eines besonderen auf Erwerb 
gerichteten Unternehmens sind, wie bei staatlichen Fabriken, Berg= und Hüttenwerken, einer 
städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, bei Gemeindeforsten ues.w, 
ist auch ein Betrieb im Sinne des Gesetzes gegeben. 
Ein Betrieb kommt ferner nicht in Frage bei den Verwaltungen der Versicherungsträger. 
Als Betriebsbeamte sind hiernach anzusehen, soweit sie nicht Angestellte in noch höherer, 
insbesondere in leitender Stellung sind: 
die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher Stellung Beschäftigten, die technisch 
gebildeten Betriebsbeamten in Industrie, Bergbau, Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, 
Forstwirtschaft, Jagd, Handel und Verkehr, einschließlich der Gast= und Schankwirt- 
Betriebs 
beamte.
	        
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