Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Werkmeister. 
Andere Ange- 
gestellte. 
322 XXXVI. 
schaft, z. B. Prokuristen, Disponenten, Betriebsinspektoren, Ingenieure, Chemiker und 
Techniker in Fabriken, Leiter einer zu einem Bergbaubetriebe gehörigen Musik= (Berg-) 
Kapelle, der Kolorist einer Kattunfabrik, der Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Farb- 
kochmeister und dessen Personal sowie anderen Arbeitern ausübt, der Kassierer einer 
Volksbank, der Inspektor einer Versicherungsgesellschaft. 
Betriebsbeamte sind nur versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf 
bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10. 
12. Der Werkmeister bildet eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten und dem 
Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betriebsleitende und die auf körperlicher 
Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefähr von gleicher Bedentung sind. Hierher gehören neben 
eigentlichen „Werkmeistern"“, Obersteiger und Steiger, die mit einer gewissen Selbständigkeit 
ausgestatteten Monteure größerer Bauunternehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen. 
Werkmeister sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10. 
13. Die Klasse „andere Angestellte“ ist zuerst durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 
13. Juli 1899 in die Versicherungsgesetzgebung eingeführt worden. Dieses Gesetz fügte die 
„sonstigen Angestellten, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet“, hinzu, um Un- 
gleichheiten zu beseitigen, die dadurch erwuchsen, daß Personen in zwar abhängiger, aber doch die 
der eigentlichen Arbeiter u. s. w. überragender Stellung versicherungsrechtlich verschicden beurteilt 
werden mußten, je nachdem, ob sie einem „Betriebe" (vergleiche Ziffer 11) angehörten oder 
nicht. Die Gesetzesänderung sollte hauptsächlich solche Personen treffen, die innerhalb eines 
nicht unter die Bezeichnung „Betrieb“ fallenden, aber ähnlich gearteten Jubegriffs von Ge- 
schäften eine von dessen Leitung abhängige und durch sie näher bestimmte Stellung einnehmen, 
gleichwohl nach der Art ihrer Tätigkeit nicht mehr zur Klasse der niederen, lediglich aus- 
führenden Hilfsarbeiter gezählt werden können, anderseits auch nicht eine höhere, mehr wissen- 
schaftliche Tätigkeit ausüben. Das hindert aber nicht, den Begriff „andere Angestellte“ auch 
auf Personen anzuwenden, die in einem auf Erwerb gerichteten Betriebe tätig sind. 
Die Reichsversicherungsordnung bezeichnet diese Personengruppen als „andere Angestellte 
in ähnlich gehobener Stellung“. 
Das Versicherungsgesetz für Angestellte erweitert den Kreis dieser Personen, indem es 
auch die in einer höheren Stellung befindlichen Angestellten hinzufügt. Danach können auch 
Personen in einer eigentlich wissenschaftlichen Beschäftigung hierher gehören, zumal die Art 
der Vorbildung keinen Unterschied begründet. Anderseits schränkt das Gesetz den Begriff der 
„anderen Angestellten" ein, indem es die Bureauangestellten herausnimmt und besonders behandelt. 
Mit diesem Vorbehalte gehören hierher hauptsächlich die Angestellten mittlerer Stufe, das 
wissenschaftlich, technisch oder kaufmännisch gebildete Verwaltungs= und Aufsichtspersonal in 
öffentlichen oder privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art sowie im Haushalte, 
soweit nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft.
	        
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