Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Freiwillige 
Versicherung. 
328 XXXVI. 
Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehalts- 
klasse (§ 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge 
(§ 9) gewährleistet ist, 
3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof-, Dominial-, Kameral-, Forst= und 
ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen Landschaft, der Fürstlich 
Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und der standesherrlichen Verwaltungen 
sowie Angestellte in Betrieben, für die eine besondere Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versorgung bereits durch reichs= oder landesrechtliche Vorschriften geregelt ist.“ 
d) Befreiung des Angestellten von der Beitragsleistung. 
Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffentlichen oder privaten Lebens- 
versicherungsunternehmungen (81 des Gesetzes über die privaten Versicherung 
vom 12. Mai 1901 — Reichsgesetzblatt Seite 139 —) ein Versicherungsvertrag geschlossen 
ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag 
der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren 
Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach 
diesem Gesetze zu tragen hätten. 
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die versicherungspflichtige Be- 
schäftigung das 30. Lebensjahr überschritten haben und seit mindestens drei Jahren in einer 
dem ersten Absatz entsprechenden Weise versichert sind (§ 390). 
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der ersten Aufnahmekarte 
(§ 188) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein (Aufnahmeschein u. dgl.) vor- 
zulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme= und Versicherungskarte zu bescheinigen, Streit 
über die Befreiung wird nach § 210 entschieden (§ 391). 
  
t rnehmungen 
B. JFreiwillige Versicherung. 
21. I. Die Selbstversicherung kennt das Gesetz nur in den Fällen des § 394. Dort ist 
folgendes bestimmt: 
„Im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Reichsversicherungs- 
anstalt auf Antrag Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von fünftausend bis unter 
zehntausend Mark zu gestatten, sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die freiwillige 
Versicherung selbst zu versichern, wenn sie den Nachweis führen, daß sie in den letzten vier 
Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine nach diesem Gesetz ohne Rücksicht auf 
das Jahreseinkommen versicherungspflichtige Beschäftigung in mindestens dreißig Kalender- 
monaten ausgeübt haben. 
Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei ver- 
sicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig Kalender- 
monaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben.
	        
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