Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVII. 333 
86. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem vorgesetzten Kreisschulamt einzureichen. 
Kandidaten, welche zur Zeit der Anmeldung nicht im öffentlichen Schuldienst stehen, reichen 
ihre Gesuche durch Vermittelung desjenigen Kreisschulamtes ein, dem sie zuletzt unterstanden. 
Der Kreisschulrat fügt den Gesuchen seine Bemerkungen über die Lehrbefähigung, die 
Leistungen in der Schule und in den vorgeschriebenen Musterlektionen und das Verhalten der 
Gesuchsteller bei. 
87. 
Die Bestimmungen in den §§ 5 und 6 finden auch auf diejenigen Kandidaten Anwendung, 
welche nach § 16 dieser Verordnung die Prüfung zu wiederholen haben. 
In diesem Fall ist außer den in § 5 angeführten Angaben und Beilagen dem Gesuche 
um Zulassung eine Ort= und Zeitangabe über die nicht bestandene Dienstprüfung beizufügen. 
C. Prüfungsgegenstände. 
88. 
Prüfungsfächer sind: 
1. Religionslehre. 
2. Pädagogik. 
3. Deutsche Sprache. 
4. Geschichte und Geographie. 
5. Mathematik (Rechnen und Geometrie). 
6. Zoologie mit Anthropologie und Botanik. 
7. Chemie, Mineralogie und Geologie. 
8. Naturlehre. 
9. Musik und Zeichnen. 
Ferner: 
10. Französisch. 
11. Englisch. 
12. Turnen. 
13. Handfertigkeitsunterricht. 
89. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische Prüfung. 
Sie wird in allen Prüfungsgegenständen in möglichst enge Beziehung zu der Berufstätigkeit 
des Kandidaten gesetzt. 
8 10. 
Jeder Kandidat hat 
1. einen deutschen Aufsatz aus dem Gebiet der Pädagogik zu fertigen, 
2. sich der mündlichen Prüfung in Religionslehre und Pädagogik zu unterziehen und 
3. die praktische Prüfung in Musik und Zeichnen abzulegen. 
68.
	        
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