334 XXXVII.
Die schriftliche wie die mündliche Prüfung erstreckt sich weiter auf zwei von dem Kandidaten
zu bezeichnende Fächer (§ 5), von denen das eine der sprachlich-historischen (§ 8 Ziffer 3 und 4)
und das andere der mathematisch-naturgeschichtlichen Klasse (8 8, Ziffer 5 bis 8) angehören muß.
F 11.
Den Kandidaten ist es freigestellt, sich überdies in einem oder mehreren der in § 8 unter
Ziffer 10 bis 13 bezeichneten Fächer einer Prüfung zu unterziehen.
8 12.
Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen in 8 10, Schlußabsatz genannten Fächern
sind in der schriftlichen Prüfung folgende:
1. Mathematik. Lösung je zweier Aufgaben aus dem Gebiet der Algebra oder
Arithmetik und der Geometrie.
2. Zoologie und Botanik. Bearbeitung eines Themas aus dem Gebiet des einen
oder des andern Faches.
3. Chemie, Mineralogie und Geologie. Bearbeitung einer Aufgabe aus einem
der drei Gebiete.
4. Naturlehre. Bearbeitung einer Frage aus diesem Gebiet.
Die Arbeitszeit für die Aufgaben unter Ziffer 1 beträgt im ganzen sechs Stunden, für
die Aufgaben unter Ziffer 2, 3 und 4 jeweils drei Stunden.
Die Anforderungen der schriftlichen Prüfung in den umverbindlichen Fächern (8 11)
sind folgende:
5. Französische Sprache. Übersetzung eines deutschen prosaischen Textes in die
fremde Sprache und Übertragung einer poetischen Stelle ins Deutsche. Für die Beurteilung
kommt bei der Übersetzung in die Fremdsprache die grammatische Richtigkeit und die phraseo-
logische und synonymische Angemessenheit, bei der Übertragung ins Deutsche die entsprechende
Wahl des sinngemäßen deutschen Ausdrucks in Betracht. Die Benützung des Wörterbuchs
oder anderer Hilfsmittel ist nicht gestattet.
6. Englische Sprache. Entsprechende Anforderungen wie in der französischen Sprache.
7. Turnen. Die Bearbeitung zweier Aufgaben, von denen eine aus dem Gebiet der
Turnlehre oder der Turngeschichte einschließlich des Turnspiels, die andere aus dem Gebiet
der Gerätekunde oder der Turuhygiene zu wählen ist.
8. Handfertigkeitsunterricht. Die Bearbeitung zweier Aufgaben, von denen die
eine aus dem Gebiet der geschichtlichen Entwicklung dieses Unterrichtszweigs, die andere aus
dem Gebiet der Hygiene, der Psychologie und der Methode des Arbeitsunterrichts, einschließlich
des Darstellungsunterrichts, zu wählen ist.
Für jede Arbeit unter Ziffer 5 bis 8 ist eine Arbeitszeit von zwei Stunden zu gewähren.