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II.
XXXVIII.
bereits berufsunfähig ist. In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte
zunächst abzulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe
um eine baldige Kußerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antrag-
steller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung von Ruhegeld unter Anerkennung
seiner Berufsunfähigkeit zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht er-
füllt hat. Im übrigen ist nach Ziffer 6 Absatz 3 zu verfahren.
Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der vorher-
gehenden, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte Karte beispielsweise
die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als Berufsstellung ist
die Berufsstellung des Inhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte ein-
zutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben
war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn ein Ver-
sicherter in seinem Berufe eine höhere Stellung erhalten hat oder wenn er in einen
anderen Beruf übergetreten ist. Hat der Versicherte die bisherige Berufsstellung
nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder ein-
zunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung eingetragen werden.
Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben.
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten (Ziffer 11) werden
nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197):
E.
II.
III.
IV.
Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme- und Versicherungskarte die
etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabestelle einzureichen.
Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften der zu
erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der
Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die Bezeichnung der Ausgabestelle
und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die neue Karte die Be—
zeichnung der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An
den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der
Vermerk „Erneuert“ und das Datum des Erneuerungstages zu setzen; an dem
für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken.
Der Nachweis der Beiträge, welche in der ersetzten Karte bescheinigt oder mit
Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Anfrage bei der Reichs-
versicherungsanstalt, welche auf Antrag aus dem Konto des Versicherten seine Bei-
tragsleistung feststellt. Die nachgewiesenen Beiträge überträgt die Ausgabestelle in
die neue Versicherungskarte.
Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen.
3. Abschnitt.
Weitere Behandlung der Aufunahmekarten.
16. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Aufnahmekarten (Ziffer 5, 9, 11) sind
von der Ausgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats unmittelbar an die Reichs-