Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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II. 
XXXVIII. 
bereits berufsunfähig ist. In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte 
zunächst abzulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe 
um eine baldige Kußerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antrag- 
steller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung von Ruhegeld unter Anerkennung 
seiner Berufsunfähigkeit zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht er- 
füllt hat. Im übrigen ist nach Ziffer 6 Absatz 3 zu verfahren. 
Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der vorher- 
gehenden, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte Karte beispielsweise 
die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als Berufsstellung ist 
die Berufsstellung des Inhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte ein- 
zutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben 
war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn ein Ver- 
sicherter in seinem Berufe eine höhere Stellung erhalten hat oder wenn er in einen 
anderen Beruf übergetreten ist. Hat der Versicherte die bisherige Berufsstellung 
nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder ein- 
zunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung eingetragen werden. 
Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben. 
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten (Ziffer 11) werden 
nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197): 
E. 
II. 
III. 
IV. 
Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme- und Versicherungskarte die 
etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabestelle einzureichen. 
Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften der zu 
erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der 
Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die neue Karte die Be— 
zeichnung der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An 
den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der 
Vermerk „Erneuert“ und das Datum des Erneuerungstages zu setzen; an dem 
für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken. 
Der Nachweis der Beiträge, welche in der ersetzten Karte bescheinigt oder mit 
Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Anfrage bei der Reichs- 
versicherungsanstalt, welche auf Antrag aus dem Konto des Versicherten seine Bei- 
tragsleistung feststellt. Die nachgewiesenen Beiträge überträgt die Ausgabestelle in 
die neue Versicherungskarte. 
Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen. 
3. Abschnitt. 
Weitere Behandlung der Aufunahmekarten. 
16. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Aufnahmekarten (Ziffer 5, 9, 11) sind 
von der Ausgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats unmittelbar an die Reichs-
	        
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