Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 357 
Bremse vorhanden ist, welche die Last in jeder Höhenlage festzuhalten imstande ist; 
bei Ablaßvorrichtungen sind außerdem Aufsatz= oder ähnliche Stützvorrichtungen an- 
zubringen, die den Anforderungen unter Ziffer 3 entsprechen. 
(2) Die Fang= und Bremsvorrichtungen müssen so geschützt sein, daß sie keinesfalls durch 
Ladegut und möglichst auch nicht durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkung behindert werden 
können. 
§ 11. 
Zulässige Geschwindigkeit. 
(1) Das Triebwerk der Aufzüge muß so beschaffen oder mit solchen Einrichtungen versehen 
sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte größte Fördergeschwindigkeit nicht über- 
schritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als 1,5 m in der Sekunde sind nur mit 
besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig. 
(2) Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach Loslösung oder Bruch der Trag- 
organe höchstens mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde niedergehen; solche mit 
Fangvorrichtung müssen sich festklemmen, nachdem sie höchstens 0,25 m tief gefallen sind. 
(3) Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 Absatz 3), Bremsfahrstühle in kleinen Ge- 
treidemühlen und Ablaßvorrichtungen finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine 
Anwendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das Gewicht der Last bewegt wird. 
12. 
Beleuchtung und anderes. 
(1) Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von Personenaufzügen müssen, solange 
die Aufzüge benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich ausreichend be- 
leuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe kann nur dann abgesehen 
werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß sie mit dem Offnen der Fahr- 
schachttür in Tätigkeit gesetzt wird. Für Beleuchtungseinrichtungen im Innern der Fahrkörbe 
ist die Verwendung von Mineralölen, Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten 
unzulässig. 
(2) Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegenständen benützt werden. 
(3) Der Raum für die Antriebsmaschine muß hinreichend geräumig, im Mittel mindestens 
1,8 m hoch und gut umwehrt sein. 
IV. Besondere Bestimmungen über die Einrichtung der Kufzüge. 
A. Personenanfzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mitfahren dürfen. 
13. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
(1) Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergleichen unterstützt werden, müssen 
mindestens an zwei Seilen, Gurten oder Ketten aufgehängt werden, die derartig mit einer
	        
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