XXXIX. 361
g 26.
Ausrückvorrichtungen.
(1) Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in seinen
Endstellungen selbsttätig zum Stillstande bringt. Für Aufzüge, die durch Menschenkraft bewegt
werden, genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der Führung des Förderkorbes.
(2) Bei Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann von der selbsttätigen Ausrückung
in der unteren Stellung des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn beim Eintritt in das unterste
Stockwerk vom Fahrkorb ein Signal in Tätigkeit gesetzt wird.
8 26.
Windevorrichtung.
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit Kurbeln zu versehen, die beim Senken stillstehen.
8217.
Zeigervorrichtung.
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist, muß
in allen Fördergeschossen mit einer Zeigervorrichtung versehen werden. Ausgenommen sind
kleine Aufzüge (8 4 Absatz 3).
8 28.
Förderkorb.
(1) Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das Ladegut nicht über den vom
Förderkorbe bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Korbe herausfallen kann.
(2) Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststellvorrichtung für diese angebracht
werden.
8 29.
Bezeichnung des Fahrstuhls.
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer Schrift die
Worte: Vorsicht!, Aufzug!, sowie das Verbot des Mitfahrens von Personen und die zulässige
Belastung in Kilogrammen enthält.
V. Betrieb der Aufzüge.
g 30.
Verantwortlichkeit für den Betrieb.
(I) Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der Leitung des
Betriebs beauftragten Stellvertreter, sowie die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich nicht in gefahrlosem Zustande be-
finden, nicht im Betrieb erhalten werden.