362 XXXIX.
(2) Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet, während
des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen und von hervor—
getretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige
zu erstatten.
(3) Das Schmieren der Führungen und der Führungsteile muß bei bestehenden Anlagen
vom Innern des Fahrkorbes aus erfolgen, wenn die im § 5 Absatz 4 vorgeschriebene freie
Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so darf auch das Schmieren der Trieb-
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus erfolgen.
§ 31.
Benutzung der Fahrstühle.
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Bewegung gesetzt
werden, wenn sämtliche Fahrschachttüren und etwa vorhandene Fahrkorbtüren fest geschlossen
sind. Die Fahrkorbtüren dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der Fahrkorb an einer
Förderstelle zur Ruhe gelangt ist.
832.
Führer.
(1) Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürsen nur in Begleitung
besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen und dem Betriebe
des Aufzugs und den dafür erlassenen Vorschriften vertraut sein. Die Führer dürfen nicht
unter 18 Jahren alt sein und müssen in das Revisionsbuch die schriftliche Erklärung eintragen,
daß sie die Bedienung des Aufzuges verantwortlich übernommen haben.
(2) Personenaufzüge mit elektrischer Innensteuerung können mit Genehmigung des Bezirks-
amts in Begleitung von Führern, die das 15. Lebensjahr erreicht haben und mit der Bedienung
und den Betriebsvorschriften vertraut sind, benutzt werden, wenn für die Beaufsichtigung der
maschinellen Einrichtungen des Fahrstuhls ein verantwortlicher Aufzugswärter vorhanden ist,
der während des Betriebes des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß.
(3) Bei Personenaufzügen mit Innen- und Außensteuerung (8 15 Absatz 2) kann mit
Genehmigung des Bezirksamts von der Begleitung durch den Führer abgesehen und diese
durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen Aufzugwärters, der während des Betriebs des
Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß, ersetzt werden, wenn die Benutzung
eines Personenfahrstuhls ausschließlich von bestimmten, dem Bezirksamt genannten Personen
erfolgt oder nur zwei Geschosse miteinander verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt
in gleicher Weise die Aufsicht eines verantwortlichen Aufzugswärters.
(4) Führern, die sich wiederholt der Übertretung von Bestimmungen dieser Verordnung
schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig erweisen, kann durch das Bezirksamt die Bedienung
von Aufzügen untersagt werden.