Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 363 
VI. Jubetriebsetzung und Aberwachung der Aufzüge. 
§ 33. 
Baupolizeiliche Genehmigung. 
Für die bauliche Anlage der Aufzüge (Herstellung des Schachtes, Durchbrechung von 
Decken, bauliche Einrichtungen in Treppenhäusern, Lichthöfen und an Außenseiten) bedarf es 
der Genehmigung der Baupolizeibehörde. 
8g 34. 
Prüfungen. 
(1) Die Betriebsunternehmer von Aufzügen sind verpflichtet, eine erstmalige Prüfung 
(Abnahme) neu angelegter Aufzüge vor ihrer Jubetriebnahme sowie regelmäßige Prüfungen 
der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung durch Sachverständige zu veranlassen, die hierzu 
nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen und die Kosten dieser und etwaiger 
außerordentlicher Prüfungen nach Maßgabe des § 40 zu tragen. 
(2) Die Kosten der Aufzugsprüfungen werden vom Bezirksamt nach Maßgabe des § 40 
festgesetzt und gemäß der Verwaltungsgebührenordnung zur Zahlung angewiesen und von dem 
Ersatzpflichtigen zurückerhoben. 
§ 35. 
Abnahme. 
(1) Der Antrag auf Abnahme ist vom Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter bei 
dem Bezirksamt schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Fertigung Zeichnung, 
Beschreibung — diese nach dem Muster in Anlage 1 — und Tragfähigkeitsberechnung des 
Aufzugs beizufügen. — U 
(2) Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen Belastung alle 
vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und insbesondere die Verschlüsse in jedem Geschosse 
zu prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang- oder Bremseinrichtungen ist außerdem bei leerem 
Fahrkorbe zu erproben. Bei dieser Probe müssen entweder die Tragorgane vom Fahrkorbe 
losgelöst oder es muß mindestens eins derselben bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindig- 
keit soweit gelockert werden, wie es erforderlich ist, um die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu setzen. 
Über den Befund der Prüfung ist von dem Sachverständigen eine schriftliche Bescheinigung 
nach dem Muster in Anlage 2 auszustellen. Diese ist von dem Sachverständigen mit einem 
Stück der Zeichnung und Beschreibung zu verbinden und bei den der regelmäßigen Prüfung 
unterliegenden Aufzügen (§ 36) einem von dem Besitzer auf seine Kosten zu beschaffenden 
Revisionsbuch anzuheften. Das Revisionsbuch muß dem Muster in Aulage 3 entsprechen und 
einen Abdruck dieser Verordnung enthalten. 
(3) Der Sachverständige hat diese Papiere dem Bezirksamt zur Einsichtnahme zu über- 
senden, welches, wenn auch die baupolizeiliche Abnahme der Anlage zu keinen Bedenken Anlaß
	        
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