Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 371 
Anlage 2. 
Bescheinigung 
über die 
technische Untersuchung der maschinellen Anlage eines Aufzugs (Fahrstuhls). 
(Abnahme-Prüfung) 
Der für eine Tragfähigkeit von 
bestimmte Aufzug des 
zu , welcher im Jahre von der Firma- 
zu erbaut wurde und mit 
der laufenden Fabriknummer versehen ist, wurde heute gemäß § 35 der Verordnung 
vom 31. Juli 1912 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) einer 
technischen Untersuchung (Abnahme-Prüfung) hinsichtlich seiner maschinellen Anlage unterzogen. 
Diese Prüfung wurde auf Grund der angeschlossenen mit Prüfungsvermerk versehenen 
Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen ausgeführt. 
Hierbei wurde festgestellt, daß die Ausführung mit diesen Unterlagen in allen Punkten 
übereinstimmt und der Aufzug hinsichtlich der maschinellen Einrichtung der Verordnung vom 
31. Juli 1912 entspricht. 
Der Inbetriebnahme stehen, sofern auch die bautechnische Abnahme stattgefunden hat, 
Bedenken nicht entgegen. 
, den 1 
Der Sachverständige:
	        
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