Nr. XL. 373
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. August 1912.
Juhalt.
Gesetze: die Aufhebung des Gesetzes über die Besreiung der Militärverwaltung von den Verbrauchssteuern der Vemeinden
betreffend; die Vereinigung der Gemeinde Dill-Weißenstein mit der Stadtgemeinde Pforzheim betressend; die Vereinigung der
Gemeinde Bestenheid mit der Stadtgemeinde Wertheim betreffend; die Anderung der Warenhaussterer betrefend; die Ver-
einigung der Gemeinde Saudhofen mit der Stadigemeinde Mannheim betresfend.
Gcsetz. «
tz (Vom 29. Juli 1912.)
Die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung der Militärverwaltung von den Verbrauchssteuern
der Gemeinden betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
8SI.
Das Gesetz vom 16. Mai 1888, die Befreiung der Militärverwaltung von den Verbrauchs-
stenern der Gemeinden betreffend, wird aufgehoben.
8 2.
Das Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
von Bodman.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 63