Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

374 XL.. 
Gesetz. 
Die Vereinigung der Gemeinde Dill. Weißenstein mit der Stadtgemeinde Pforzheim betreffend. 
(Vom 29. Juli 1912.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Dill-Weißenstein wird auf den 1. Januar 1913 aufgelöst und mit 
der Stadtgemeinde Pforzheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Dill-Weißenstein findet die Übergangsbestimmung 
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Dill-Weißenstein 
die gleiche Wirkung zu wie jenem in Pforzheim. 
§ 3. 
Bis zur nächsten Erneuerungswahl des Stadtrats von Pforzheim treten diesem zwei vom 
Gemeinderat in Dill-Weißenstein aus seiner Mitte gewählte Mitglieder bei. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Pforz- 
heim treten diesen sechs weitere Mitglieder bei, welche vom Bürgerausschuß von Dill-Weißenstein 
aus seiner Mitte zu wählen sind. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der 
Bürgerausschuß der Stadt Pforzheim den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mit- 
glieder des Gemeinderats oder des Bürgerausschusses der Gemeinde Dill-Weißenstein zu wählen. 
84. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Dill-Weißenstein aus dem 
49. Landtagswahlkreis aus und wird in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Pforzheim (47. und 48. Wahlkreis) behandelt.
	        
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