Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

386 XLII. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichs- 
rat vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in Anlage IIa zum Vieh- 
seuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Jannar 
1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt: 
VII. Drittes Sperrgebict in Oberösterreich. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen“. 
Berlin, den 2. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Scharmer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. August 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Aunsbreitung der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Neuen- 
burg wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des 
§ 7 des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres neuerdings verboten. 
Karlsruhe, den 28. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. .- 
von Nicolai. 
Druck und Verlag von Maifch & Vogel in Karlorude.
	        
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