Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

398 XLVI. 
von Gutachten zu unterstützen und von Zeit zu Zeit Berichte über die Lage der Land- 
und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; 
3. bei der Verwaltung bestimmter, mit den Interessen der Landwirtschaft im Zusammen- 
hang stehender Einrichtungen, wie Produktenbörsen, Märkte, Ausstellungen nach Maß 
gabe der darüber bestehenden Bestimmungen mitzuwirken; 
4. die Personen zu bezeichnen, welche zur Wahrung von Interessen der Landwirtschaft 
und ihrer einzelnen Zweige zu den Beratungen wirtschaftlicher Organe, wie des Eisen 
bahnrats, des deutschen Landwirtschaftsrats abzuordnen sind; 
5. jederzeit selbständige Anträge bei der Regierung zu stellen sowie sich mit allen öffentlichen 
Behörden unmittelbar ins Benehmen zu setzen. 
Vor gesetzlicher oder behördlicher Regelung von wichtigeren, die Interessen der Land= und 
Forstwirtschaft unmittelbar betreffenden Angelegenheiten soll die Kammer, soweit tunlich, mit 
ihrer gutächtlichen Außerung gehört werden. 
Mit Zustimmung von landwirtschaftlichen Vereinigungen kann die Landwirtschaftskammer 
nach näherer Bestimmung der Satzungen ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten solcher 
Vereinigungen eintreten und insbesondere mit den örtlichen Organen derselben eine dauernde 
Verbindung herstellen. 
In diesem Falle können die Satzungen die Vertretung dieser Vereinigungen in der Land- 
wirtschaftskammer und ihren Organen regeln. 
Artikel 2. 
In 8 3 erhalten Absatz 1 und 2 folgende Fassung: 
Die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer, welche nicht nach der Satzung der 
Vollversammlung vorbehalten sind, werden durch den Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand 
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern. 
Soweit nicht die Satzungen gemäß § 2 Absatz 4 und 5 andere Bestimmungen treffen, 
wird der Vorstand der Landwirtschaftskammer aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Je 
eines der Vorstandsmitglieder ist bei der Wahl als Vorsitzender und als stellvertretender Vor- 
sitzender zu bezeichnen. 
Artikel 3. 
In § 6 Absatz 1 wird als weitere Ziffer angefügt: 
4. sofern die Landwirtschaftskammer von den Befugnissen des § 2 Absatz 4 und 5 Gebrauch 
macht, durch die Satzungen. 
Artikel 4. 
In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
Zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten erhält die Landwirtschaftskammer 
aus der Staatskasse einen jährlichen Zuschuß nach Maßgabe der im Staatsvoranschlag vor- 
gesehenen Bewilligung.
	        
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