Nr. XLVIII. t0s
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 5. November 1912.
Jnhalt.
Gesetz: die Abänderung des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend.
Bekanntmachung: des Miuisteriums des Innern: das Gebändeversicherungsgesetz betressend.
Gesetz.
(Vom 7. Oktober 1912.)
Die Abänderung des Gebäundeversicherungsgesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Das Gebäudeversicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1902
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 318) wird mit Wirkung vom l. Jannar 1913 ab
geändert wie folgt:
1. § 1# erhält folgende Fassung:
„Die Gebändeversicherungsanstalt bezweckt nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit die
Feuerversicherung der Eigentümer der im Großherzogtum befindlichen, dem Versicherungszwang
unterworfenen Gebäunde; sie ist eine öffentliche Anstalt mit selbständiger juristischer Persönlichkeit
und dem Sitze in Karlsruhe“".
2. § 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gebäudeversicherungsanstalt haftet den versicherten Gebändeeigentümern für den durch
Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebäudeeigentümer finden auf den Erbbau-
berechtigten (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung.
Die Gebaäudeversicherungsanstalt kann eine Entschädigung auch für solche Gebäudeschäden
gewähren, die durch andere elementare Ereignisse (Bergsturz, Erdfall, Sturm, Hochwasser)
entstehen, bei Bergsturz und Erdfall jedoch nur, wenn diese nicht durch Erdbeben veranlaßt sind“.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.