Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLVIII. 411 
52. In 8 59 ist: 
a. in Absatz 1 das Wort „beziehungsweise“ durch: „oder“ zu ersetzen, 
b. an die Stelle des Absatzes 2 folgende Bestimmung zu setzen: 
„Die Beitragsforderungen sowie die Rückforderung ungebührlich bezahlter Beiträge ver 
jähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die 
Leistung verlangt werden kann“. 
52 a. a. An Stelle des § 60 Absatz 1 treten folgende Absätze 1 und 2: 
„Zur Bildung eines Betriebs= und Ausgleichungsfonds sowie eines Fonds für die Ver- 
sorgung der im Dienst der Anstalt verwendeten Personen oder deren Hinterbliebenen kann die 
Gebäudeversicherungsanstalt mit Zustimmung des erweiterten Verwaltungsrats und Genehmigung 
des Ministeriums des Jnnern die Umlage über den Betrag erhöhen, der zur Erfüllung der 
Verbindlichkeiten der Anstalt an Entschädigungen sowie zur Bestreitung des sonstigen Auf- 
wands eines Kalenderjahres an sich erforderlich ist (§ 54). 
Für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke darf jedoch höchstens ein Umlagebetrag bis zu 
zwei Pfennig auf je 100 % der Versicherungssumme und nur für solche Jahre erhoben 
werden, in denen die Umlage einschließlich dieses Zuschlags 15 Pfg. auf je 100 4 der Ver- 
sicherungssumme nicht übersteigt. Der Betriebs= und Ausgleichungsfonds soll allmählich den 
Betrag von 2 von 1000 .6 des Versicherungsbestandes erreichen."“ 
b. Absatz 3 — bisher Absatz 2 — lautet: 
„Solange der Betriebs= und Ausgleichungsfonds u. s. w." 
53. In § 61 Zeile 2 wird das Wort „Unser“ durch: „das“ und in Zeile 3 das Wort 
„Unserer“ durch: „der“ ersetzt. 
54. 8§ 63 erhält folgende Fassung: 
„Die Erhebung der Beiträge besorgen die staatlichen Finanzstellen gegen eine angemessene 
Gebühr. 
Für alle übrigen Bemühungen der Staats= und Gemeindebehörden hat die Anstalt nichts 
zu entrichten. 
Die Entschädigungsgelder sind von dem Empfangsberechtigten bei der Kasse der Gebäude- 
versicherungsanstalt und wenn der Berechtigte außerhalb des Sitzes der Anstaltskasse wohnt, 
bei der Bezirkssteuerkasse seines Wohnsitzes, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei 
der Steuereinnehmerei seines Wohnsitzes in Empfang zu nehmen. Die Kasse der Gebäude= 
versicherungsanstalt ist auf Wunsch der Empfangsberechtigten verpflichtet, die Zahlungen auf 
Kosten und Gefahr der Berechtigten durch die Post zu bewirken“. 
55. 8§ 65 erhält folgende Fassung: 
„Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebäudeversicherungsanstalt verpflichtet 
werden, bestimmte jährliche Abgaben bis zur Höhe von 3 vom Hundert der Gesamtumlagen- 
einnahme für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens und zur 
Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen 
verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen an die Staatskasse zu leisten“. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 72
	        
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