Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLVIII. 417 
8 23 — auf den 1. Januar jeden Jahres für die im Vorjahre errichteten Gebäude statt; 
kann der Eintrag erst später erfolgen, so hat er mit Rückwirkung bis zu dem bezeichneten 
Tage zu geschehen. 
In derselben Weise und mit derselben Wirkung werden auch die Veränderungen der 
Versicherungssummen, die sich wegen Erhöhung oder Verminderung des Gebäudewerts ergeben 
(§ 21), in das Versicherungsbuch eingetragen. 
Jeder Eigentümer eines Gebäudes empfängt auf sein Verlangen und auf seine Kosten 
bei dessen Eintrag in das Feuerversicherungsbuch oder bei jeder Veränderung des Eintrags 
einen beglaubigten Auszug desselben. Auch kann jeder beteiligte Realgläubiger auf seine 
Kosten einen beglaubigten Auszug aus dem Feuerversicherungsbuch verlangen. 
8 20. 
Die Versicherung und die Beitragspflicht des Versicherten besteht fort, wenn auch das 
versicherte Gebäude durch Feuer oder andere Ereignisse zerstört oder beschädigt oder wenn 
dasselbe ganz oder teilweise abgebrochen wird. 
Die Versicherungssumme des ursprünglich versicherten Gebäudes geht auf das an dessen 
Stelle zu erbauende oder wiederherzustellende Gebäude insolange über, bis dieses selbst zur 
Versicherung aufgenommen ist. 
Will der Eigentümer ein Gebäude, welches abgebrochen oder durch andere Ereignisse als 
Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört worden ist, nicht wieder aufbauen und erstattet er 
hiervon Anzeige an den Gemeinderat, so erlischt die Versicherung mit dem Ablauf des Jahres, 
in welchem die Anzeige gemacht wird. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn Nachsicht von der 
Verpflichtung zum Wiederaufbaun erteilt oder die in § 48 gegebene Frist zum Wiederaufban 
versäumt worden ist. 
321. 
Wird ein gemäß § 7 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versicherndes Gebäude neu 
errichtet, so ist der Eigentümer — und zwar auch dann, wenn der Neubau an die Stelle 
eines versichert gewesenen Gebäudes tritt — verpflichtet, dasselbe, sofern es nicht gemäß § 23 
mit augenblicklicher Wirkung versichert worden ist, längstens bis zum 15. Oktober des Jahres, 
in welchem es unter Dach gebracht worden ist, beim Gemeinderat zur Aufnahme in die 
Gebändeversicherungsanstalt anzumelden. Wird ein solches Gebäude erst nach dem Ablauf 
dieser Anmeldefrist, aber noch vor Jahresschluß unter Dach gebracht, so ist es alsbald nach- 
träglich anzumelden. 
Treten an bestehenden, schon zur Versicherung aufgenuommenen Gebäuden im Laufe des 
Jahres Wertserhöhungen (durch Verbesserung, Anban, Aufbau, Umbau) oder Werts- 
verminderungen (durch Abbruch, Einsturz, Baufälligkeit) ein, welche den Betrag von mindestens 
zweihundert Mark erreichen, so sind dieselben ebenfalls bis zum 15. Oktober des betreffenden 
Jahres, beziehungsweise falls sie erst später eintreten, alsbald nach erfolgtem Eintritt beim 
Gemeinderat anzumelden.
	        
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