XLVIII. 421
über Einwendungen, die binnen einer Woche vorzubringen sind, entscheidet das Bezirksamt
endgültig.
§ 32.
Wird ein neu vollendetes oder noch im Bau begriffenes Gebäude, welches an die Stelle
eines alten versicherten Gebäudes tritt, durch Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch
Löschmaßregeln zerstört oder beschädigt, bevor es selbst zur Versicherung aufgenommen ist, so
ersetzt die Anstalt den Schaden höchstens bis zu dem Betrage der Versicherungssumme des
alten Gebäudes.
Ist das alte Gebäude zu einer geringeren Summe, als zu dem ermittelten Wert des
neuen versichert gewesen, so wird auch bei teilweiser Beschädigung der ermittelte Schaden nur
nach dem Verhältnis ersetzt, in welchem die Versicherungssumme zu dem Werte des neuen
Gebändes steht. Ist das alte Gebäude dagegen zu einer höheren Summe, als dem ermittelten
Wert des neuen versichert gewesen, so muß die Versicherungsfumme in demselben Verhältnis
herabgesetzt werden, in welchem die Wertsverminderung eingetreten ist, und der Beschädigte hat
nur den Betrag des herabgesetzten Werts, beziehungsweise bei teilweisen Beschädigungen die
nach der Größe des Schadens hiervon berechnete Quote, anzusprechen.
Kann der Wert eines solchen Gebäudes, welchen dasselbe unmittelbar vor dem Brande
hatte, durch Sachverständige allein nicht mehr ermittelt werden, so ist derselbe durch Ein-
vernahme von Zeugen und Erhebung anderer geeigneter Beweise festzustellen.
In keinem Falle darf die Entschädigung den ermittelten Schaden übersteigen.
8 33.
Wird ein Gebäude, welches teilweise beschädigt wurde, bevor es wieder hergestellt ist,
abermals durch Brand, Explosion oder Blitzschlag beschädigt oder völlig zerstört, so ist an dem
neu zu ermittelnden Betrage des ganzen Schadens die Vergütung der früheren Beschädigung,
soweit sie ausbezahlt und noch nicht verwendet wurde, in Abzug zu bringen.
Als nicht oder nicht ganz verwendet ist eine solche Vergütung anzusehen, wenn noch kein
Zeugnis eines Sachverständigen zur Erwirkung der Zahlung vorliegt und auch nicht beigebracht
werden kann.
g 34.
Wird ein Gebäude durch Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln
zerstört oder beschädigt, welches erweislich zum Abbruch bestimmt war, so wird der Schaden
nur nach dem Werte des Gebäudes als Baustoff abzüglich der Kosten des Abbruches abgeschätzt
(§ 14) und hiernach vergütet.
35.
Wird ein Gebäude, für welches die Versicherung bereits in Wirksamkeit getreten ist,
durch Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört oder beschädigt, ehe die Einschätzung statt-
gefunden hat, so ist die Versicherungssumme nachträglich festzustellen, wobei die Bestimmungen
in § 32 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung finden.
73.