122 XLVIII.
Das gleiche gilt, wenn ein Gebäude, welches eine unter § 21 fallende Wertsverminderung
erlitten hat, durch Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört oder beschädigt wird, ehe die
Versicherung hinsichtlich der geminderten Versicherungssumme in Wirksamkeit getreten ist.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Brandfällen.
8 36.
Von jedem Brandfalle ist das Bezirksamt schleunigst in Kenntnis zu setzen, welches,
wenn nicht dringende außergewöhnliche Verhältnisse es unmöglich, oder die Gefahrlosigkeit und
Unbedeutendheit des Falles es unnötig machen, sich unverzüglich auf die Brandstätte zu
begeben und die Leitung der Löschmaßregeln zu übernehmen hat.
Innerhalb der ersten sechs Tage nach dem Brande hat das Bezirksamt einen Augenschein
auf der Brandstätte vorzunehmen und den entstandenen Schaden durch Abschätzung feststellen
zu lassen.
Zugleich ist bei dieser Verhandlung eine genaue polizeiliche Untersuchung über die Ent—
stehung des Feuers, dessen Ausbreitung und den Gang der Löschmaßregeln zu pflegen.
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, bei dem Eintritt eines Brandfalles nach Mög—
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
der Anstalt oder des Bezirksamts zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche
Weisungen einzuholen.
Aufwendungen, die der Gebäudeeigentümer hierbei macht, fallen, auch wenn sie erfolglos
bleiben, der Anstalt zur Last, soweit der Gebäudeeigentümer sie den Umständen nach für ge—
boten halten durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihr oder dem
Bezirksamt gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zu—
sammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Sie hat den für
die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Gebändeeigentümers vorzuschießen.
§ 37.
Die Abschätzung des Schadens und Berechuung der Entschädigung geschieht durch die im
§ 16 bezeichneten drei Bauschätzer.
Wenn das Bezirksamt auf Grund eigener Wahrnehmung oder erhaltener Mitteilungen
zu der Annahme gelangt, daß der mutmaßliche Schaden den Betrag von sechshundert Mark
nicht übersteigt, so kann es von der Vornahme eines Augenscheins und der Führung einer
polizeilichen Untersuchung an Ort und Stelle absehen und mit der Schadensabschätzung einen
der Bauschätzer beauftragen. Erweist sich die vorbezeichnete Annahme bei der Abschätzung
als unzutreffend, so soll gleichwohl eine nachträgliche Abschätzung durch die drei Schätzer nur
stattfinden, wenn die vorgenommene Schätzung einen Schadensbetrag von wenigstens achthundert
Mark ergeben hat.