Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

122 XLVIII. 
Das gleiche gilt, wenn ein Gebäude, welches eine unter § 21 fallende Wertsverminderung 
erlitten hat, durch Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört oder beschädigt wird, ehe die 
Versicherung hinsichtlich der geminderten Versicherungssumme in Wirksamkeit getreten ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Brandfällen. 
8 36. 
Von jedem Brandfalle ist das Bezirksamt schleunigst in Kenntnis zu setzen, welches, 
wenn nicht dringende außergewöhnliche Verhältnisse es unmöglich, oder die Gefahrlosigkeit und 
Unbedeutendheit des Falles es unnötig machen, sich unverzüglich auf die Brandstätte zu 
begeben und die Leitung der Löschmaßregeln zu übernehmen hat. 
Innerhalb der ersten sechs Tage nach dem Brande hat das Bezirksamt einen Augenschein 
auf der Brandstätte vorzunehmen und den entstandenen Schaden durch Abschätzung feststellen 
zu lassen. 
Zugleich ist bei dieser Verhandlung eine genaue polizeiliche Untersuchung über die Ent— 
stehung des Feuers, dessen Ausbreitung und den Gang der Löschmaßregeln zu pflegen. 
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, bei dem Eintritt eines Brandfalles nach Mög— 
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen 
der Anstalt oder des Bezirksamts zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche 
Weisungen einzuholen. 
Aufwendungen, die der Gebäudeeigentümer hierbei macht, fallen, auch wenn sie erfolglos 
bleiben, der Anstalt zur Last, soweit der Gebäudeeigentümer sie den Umständen nach für ge— 
boten halten durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihr oder dem 
Bezirksamt gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zu— 
sammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Sie hat den für 
die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Gebändeeigentümers vorzuschießen. 
§ 37. 
Die Abschätzung des Schadens und Berechuung der Entschädigung geschieht durch die im 
§ 16 bezeichneten drei Bauschätzer. 
Wenn das Bezirksamt auf Grund eigener Wahrnehmung oder erhaltener Mitteilungen 
zu der Annahme gelangt, daß der mutmaßliche Schaden den Betrag von sechshundert Mark 
nicht übersteigt, so kann es von der Vornahme eines Augenscheins und der Führung einer 
polizeilichen Untersuchung an Ort und Stelle absehen und mit der Schadensabschätzung einen 
der Bauschätzer beauftragen. Erweist sich die vorbezeichnete Annahme bei der Abschätzung 
als unzutreffend, so soll gleichwohl eine nachträgliche Abschätzung durch die drei Schätzer nur 
stattfinden, wenn die vorgenommene Schätzung einen Schadensbetrag von wenigstens achthundert 
Mark ergeben hat.
	        
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