XLVIII. 425
g 46.
Die Forderung des Gebäudeeigentümers auf die Entschädigungssumme kann vor der
Wiederherstellung des Gebäudes nur an solche Gläubiger des Eigentümers übertragen werden,
welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder be—
wirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des Eigentümers, die bare Vorschüsse zur
Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur
Wiederherstellung erfolgt.
Die Übertragung ist jedoch nur gültig, wenn sie von dem Eigentümer vor dem Bürger-
meister oder einem dafür ernannten Stellvertreter erklärt, unter dessen Beglaubigung nieder-
geschrieben und der Gebäudeversicherungsanstalt durch Mitteilung dieses Aktes verkündet worden
ist, und wird erst wirksam, wenn die Bedingungen, unter welchen der Eigentümer die Zahlung
der Brandentschädigungssumme erlangen kann, wirklich erfüllt worden sind.
847.
Die Entschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit Arrest
belegt noch als Gegenstand der Zwangsvollstreckung behandelt werden. Sie können aber mit
der Baustelle als ein auf dieselbe radiziertes und den Wert des zerstörten Gebäudes ver—
tretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Zwangsvollstreckung
versteigert, oder nach Zustimmung des Verwaltungsrats mit Genehmigung des Bezirksamts in
freier Übereinkunft veräußert werden. Der Erwerber oder Steigerer erhält in solchem Falle
die Gelder in dem Maße ausbezahlt, wie solche der vorige Eigentümer erhalten haben würde.
* 48.
Wenn der Wiederaufbau binnen zehn Jahren, vom Tage der Brandbeschädigung gerechnet,
gar nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherungs-
anstalt nach Ablauf dieser zehn Jahre ganz, oder wenn der Wiederaufban nur zum Teil in
diesem Zeitraum erfolgt ist, im Wertbetrage des nicht verwendeten Teils verloren. Eine
Erstreckung dieser Frist kann nur vom Ministerium des Innern auf Ansuchen der Bau-
pflichtigen aus besonders wichtigen Gründen bewilligt werden.
g 409.
Das neue Gebäude ist in der Regel auf dem Platze oder Hofraum, worauf das zerstörte Ge—
bäude gestanden, zu erbauen und muß dem letzteren nach Wesen, Bestand und Zweck in der
Regel gleichkommen.
g 50.
Eine Verlegung des Bauplatzes auf eine andere Stelle oder eine im Wesen, Bestand
oder Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebäudes kann ausnahmsweise auf Ansuchen
des Eigentümers in dringenden Fällen nach vorausgegangener Zustimmung des Verwaltungs-
rats der Gebäudeversicherungsanstalt vom Bezirksamt gestattet werden. Die Schlußbestimmung
des § 45 findet auch hier Anwendung.